Wettbewerbspolitik

Bereiche der Wettbewerbspolitik

(siehe: http://ec.europa.eu/competition/consumers/what_de.html)

Der Wettbewerb zwingt Unternehmen dazu, ihre Produktpalette und ihre Preise ständig konkurrenzfähig zu halten, da sich die Verbraucher ansonsten anderen Unternehmen zuwenden. In einem freien Markt herrscht ein freies Spiel der Kräfte – zum Wohle der Verbraucher.

Bisweilen versuchen Unternehmen jedoch, den Wettbewerb zu beschränken. Um die Märkte funktionsfähig zu halten, ist es Aufgabe von Behörden wie der Kommission, wettbewerbswidriges Verhalten zu verhindern bzw. zu stoppen. Die Kommission überwacht folgende Bereiche:

Informieren Sie sich weiter auf der Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Dossier/wettbewerbspolitik.html und auf den Seiten der Europäischen Kommision http://ec.europa.eu/competition/consumers/index_de.html

Wettbewerbspolitik: Aufgaben

Testen Sie Ihr Wissen an folgenden Beispielen:

Aufgaben:

1 Begründen Sie für jeden der nachfolgenden Fälle, ob die für ihn zutreffende Regelung des Kartellgesetzes (Anlage 1) zur Gestaltung der Sozialen Marktwirtschaft in Deutschland ordnungspolitisch zweckmäßig ist.

1.1 Die Spezialfirmen des Rohrleitungsbaues für industrielle Anlagen, z. B. in der chemischen Industrie, in Kraftwerken oder Brauereien, vereinbaren, dass jedes Unternehmen nur in einem ihm zugewiesenen Gebiet sich an Ausschreibungen beteiligen und Aufträge annehmen darf.

1.2 Hersteller von Haushaltsgeräten vereinbaren Lieferbedingungen, unter anderem, dass bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen 2 % Skonto gewährt werden soll.

1.3 Hersteller von Verpackungsmaterial beschließen, nur noch Dosen mit bestimmten Abmessungen herzustellen.

1.4 Ein Pharma-Konzern hat mit einem von ihm hergestellten Beruhigungsmittel bei Apotheken einen Marktanteil von 55 % und im Krankenhausbereich von 85 % . Die Umsatzrentabilität für dieses Produkt liegt mit 60 % weit über dem Branchendurchschnitt.

Hier finden Sie die Anlage zu den Aufgaben:

Auszug aus dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz)

§ 1 Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen

Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.

§ 2 Freigestellte Vereinbarungen

(1) Vom Verbot des § 1 freigestellt sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne dass den beteiligten Unternehmen

  1. Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerlässlich sind, oder
  2. Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten.

(2) Bei der Anwendung von Absatz 1 gelten die Verordnungen des Rates oder der Europäischen Kommission über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen (Gruppenfreistellungsverordnungen) entsprechend. Dies gilt auch, soweit die dort genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen nicht geeignet sind, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu beeinträchtigen.

§ 3 Mittelstandskartelle

Vereinbarungen zwischen miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen und Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen, die die Rationalisierung wirtschaftlicher Vorgänge durch zwischenbetriebliche Zusammenarbeit zum Gegenstand haben, erfüllen die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1, wenn

  1. dadurch der Wettbewerb auf dem Markt nicht wesentlich beeinträchtigt wird und
  2. die Vereinbarung oder der Beschluss dazu dient, die Wettbewerbsfähigkeit kleiner oder mittlerer Unternehmen zu verbessern.

§ 19 Verbotenes Verhalten von marktbeherrschenden Unternehmen

(1) Die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.

(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen

1.   ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen;

2.   Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen;

3.   ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist;

4.   sich weigert, einem anderen Unternehmen gegen angemessenes Entgelt Zugang zu den eigenen Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, wenn es dem anderen Unternehmen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ohne die Mitbenutzung nicht möglich ist, auf dem vor- oder nachgelagerten Markt als Wettbewerber des marktbeherrschenden Unternehmens tätig zu werden; dies gilt nicht, wenn das marktbeherrschende Unternehmen nachweist, dass die Mitbenutzung aus betriebsbedingten oder sonstigen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist;

5.   andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung steht.

(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a, 2b und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden

Lösungen

Hier handelt es sich um ein verbotenes Gebietskartell gemäß § 1 GWB. Durch die Vereinbarung des Gebiets, in dem die Unternehmen wirtschaftlich tätig werden sollen, wird der Wettbewerb wesentlich eingeschränkt. So werden die Unternehmen zu Quasi-Monopolisten.

Hierbei handelt es sich um ein anmeldepflichtiges Konditionenkartell nach § 2 Absatz 2 GWB. Das Kartell wird durch die Anmeldung ohne Widerspruch der Kartellbehörde wirksam. Durch die einheitlichen Lieferbedingungen wird der Preisvergleich erleichtert, der Wettbewerb damit sogar verstärkt.

Hier ist ein anmeldepflichtiges Normen- und Typenkartell nach § 2 Absatz 1 GWB vorzufinden. Durch die Vereinbarung über einheitliche Abmessungen für Dosen entsteht ein erstrebenswerter Rationalisierungseffekt, der auch den Verbrauchern zugute kommt. Der Wettbewerb wird nicht beeinflusst.

Hier greift §19 GWB wonach ein marktbeherrschendes Unternehmen der Missbrauchsaufsicht unterliegt. Es wird vermutet, dass der Pharma-Konzern ein marktbeherrschendes Unternehmen ist, da er einen Marktanteil von über 40 % hat. Er kann überhöhte Preise fordern und damit die Verbraucher, aber auch Konkurrenten schädigen. Das Unternehmen kann zu Unterlassung und zu Schadenersatz verpflichtet werden.