Die geeignete Rechtsform für ein soziales Unternehmen auswählen III
Der Regiebetrieb
Viele Städte, Märkte und Gemeinden unterhalten sogenannte Regiebetriebe. Diese sind ein Teil der Gemeindeverwaltung und unterstehen in der Regel einem Referenten, der für diese gemeindliche Tätigkeit zuständig ist. Die Regiebetriebe besitzen eine begrenzte Eigenständigkeit, was durch das Sondervermögen im jährlichen Gemeindehaushalt deutlich werden kann. Diese Betriebe des öffentlich-rechtlichen Bereiches bilden rechtlich und organisatorisch aber einen Teil der Kommunalverwaltung.
Übersicht:
| Merkmal | Regiebetrieb |
| Begriff | Bestandteil der Verwaltung und damit eng an die öffentliche Hand gebunden. |
| Gründung | durch verwaltungsinterne Anordnung |
| Rechtsfähigkeit | keine |
| Geschäftsführung und Vertretung | Stadt- bzw. Gemeindeoberhaupt (Bürgermeister) als gesetzlicher Vertreter, Geschäftsführung kann einem Kommunalangestellten übertragen werden |
| Haftung gegenüber Dritten | Regiebetrieb ist Teil der Kommune; diese haftet entsprechend |
| Organe | keine |
| Ergebnisverteilung | obliegt der Kommune |
Die vollrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts
Eine Anstalt öffentlichen Rechts ist eine Verwaltungseinrichtung, die mit einer öffentlichen Aufgabe betraut ist, welche ihr per Gesetz oder Satzung zugewiesen worden ist. Sie ist, wenn sie vollrechtsfähig ist, eine juristische Person.
Übersicht:
| Merkmal | vollrechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts |
| Begriff | mit einer öffentlichen Aufgabe betraute Institution, deren Aufgabe ihr gesetzlich oder satzungsmäßig zugewiesen worden ist |
| Gründung | durch ein Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes |
| Rechtsfähigkeit | rechtlich aus der allgemeinen Staatsverwaltung ausgegliedert und daher selbst rechtsfähig |
| Geschäftsführung und Vertretung | durch Vorstand als gesetzlicher Vertreter und Geschäftsführer |
| Haftung gegenüber Dritten | Verpflichtung des Trägers, seine Anstalt mit den zur Aufgabenerfüllung nötigen finanziellen Mitteln auszustatten und so für die Dauer ihres Bestehens funktionsfähig zu erhalten (Anstaltslast)
Gewährträgerhaftung: Träger haftet für die Verbindlichkeiten der Anstalt grundsätzlich subsidiär unbegrenzt |
| Organe | Vorstand: Vertretung der Anstalt nach innen und außen
Verwaltungsrat: Bürgermeister und weitere durch den Stadt- bzw. Gemeinderat bestimmte Mitglieder unter anderem zur Bestellung des Vorstands, Überwachung der Geschäftsführung, Entscheidung über die Ergebnisverwendung |
| Ergebnisverteilung | gemäß Gesetz bzw. Satzung auf Beschluss des Verwaltungsrats |