Die geeignete Rechtsform für ein soziales Unternehmen auswählen III

Der Regiebetrieb

Viele Städte, Märkte und Gemeinden unterhalten sogenannte Regiebetriebe. Diese sind ein Teil der Gemeindeverwaltung und unterstehen in der Regel einem Referenten, der für diese gemeindliche Tätigkeit zuständig ist. Die Regiebetriebe besitzen eine begrenzte Eigenständigkeit, was durch das Sondervermögen im jährlichen Gemeindehaushalt deutlich werden kann. Diese Betriebe des öffentlich-rechtlichen Bereiches bilden rechtlich und organisatorisch aber einen Teil der Kommunalverwaltung.

Übersicht:

Merkmal Regiebetrieb
Begriff Bestandteil der Verwaltung und damit eng an die öffentliche Hand gebunden.
Gründung  durch verwaltungsinterne Anordnung
Rechtsfähigkeit keine
Geschäftsführung und Vertretung Stadt- bzw. Gemeindeoberhaupt (Bürgermeister) als gesetzlicher Vertreter, Geschäftsführung kann einem Kommunalangestellten übertragen werden
Haftung gegenüber Dritten Regiebetrieb ist Teil der Kommune; diese haftet entsprechend
Organe keine
Ergebnisverteilung obliegt der Kommune

Die vollrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts

Eine Anstalt öffentlichen Rechts ist eine Verwaltungseinrichtung, die mit einer öffentlichen Aufgabe betraut ist, welche ihr per Gesetz oder Satzung zugewiesen worden ist. Sie ist, wenn sie vollrechtsfähig ist, eine juristische Person.

Übersicht:

Merkmal vollrechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts
Begriff mit einer öffentlichen Aufgabe betraute Institution, deren Aufgabe ihr gesetzlich oder satzungsmäßig zugewiesen worden ist
Gründung  durch ein Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes
Rechtsfähigkeit rechtlich aus der allgemeinen Staatsverwaltung ausgegliedert und daher selbst rechtsfähig
Geschäftsführung und Vertretung durch Vorstand als gesetzlicher Vertreter und Geschäftsführer
Haftung gegenüber Dritten Verpflichtung des Trägers, seine Anstalt mit den zur Aufgabenerfüllung nötigen finanziellen Mitteln auszustatten und so für die Dauer ihres Bestehens funktionsfähig zu erhalten (Anstaltslast)

Gewährträgerhaftung: Träger haftet für die Verbindlichkeiten der Anstalt grundsätzlich subsidiär unbegrenzt

Organe Vorstand: Vertretung der Anstalt nach innen und außen

Verwaltungsrat: Bürgermeister und weitere durch den Stadt- bzw. Gemeinderat bestimmte Mitglieder unter anderem zur Bestellung des Vorstands, Überwachung der Geschäftsführung, Entscheidung über die Ergebnisverwendung

Ergebnisverteilung gemäß Gesetz bzw. Satzung auf Beschluss des Verwaltungsrats