Frau Bärig ist in der Zeit seiner Abwesenheit seinen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis nicht nachgekommen. Dies können wir als Arbeitgeber nicht akzeptieren. Allerdings ist durch die teilweise Leistungsverweigerung das Vertrauensverhältnis nicht derart beeinträchtigt, dass es als endgültig zerstört zu bezeichnen wäre. Es ist zu erwarten, dass Frau Bärig ihr Verhalten nicht wiederholen wird. Daher ist eine fristlose Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 BGB nicht gerechtfertigt, sondern das Aussprechen einer Abmahnung aus Arbeitgebersicht sinnvoll. Im Wiederholungsfalle wären wir dann zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigt.
Frau Bärig könnte also nur außerordentlich gekündigt werden, wenn er ein solches Verhalten schon mehrfach gezeigt hat und diesbezüglich auch schon abgemahnt worden wäre.