Beendigung von Arbeitsverhältnissen IV: Aufgaben

Testen Sie Ihr Wissen an folgenden Beispielen:

Aufgaben:

  1. Sie sind im Personalbereich eines Großklinikums tätig. Eines Tages wird am Schichtende vom Pförtner des Personalein- und -ausgangs beim Hauselektriker Alfons Albert eine große Menge an verschreibungspflichtigen Schmerzmitteln gefunden. Es stellt sich heraus, dass Herr Albert in der Mittagspause unbefugt in das Medikamentenlager gegangen war und die Schmerzmittel eingesteckt hatte. Sie möchten Herrn Albert fristlos kündigen. Klären Sie, unter welchen Bedingungen dies möglich ist.
  2. Sie sind Inhaber eines ambulanten Pflegedienstes. Ihre Mitarbeiterin Berta Bärig besucht die pflegebedürftigen Kunden im Stadtgebiet mit dem unternehmenseigenen PKW. Als Sie eines Abends den PKW überprüfen, stellen Sie fest, dass Frau Bärig an diesem Tag nicht, wie die Routenplanung vorgesehen hätte, 45 Kilometer mit dem PKW gefahren ist, sondern 110 Kilometer. Als Sie Frau Bärig am nächsten Tag darauf ansprechen, gibt Sie zu, mit dem PKW private Besorgungen gemacht zu haben. Ihre dienstlichen Aufgaben habe Sie aber erfüllt, da sie alle Kunden besucht habe. Sie habe sich bei der Pflege etwas beeilt und daher noch die Zeit gefunden, ihren privaten Anliegen nachzugehen. Sie überlegen, ob Sie Frau Bärig fristlos kündigen können.

Lösungen:

Herr Albert hat durch den Diebstahl der Medikamente das Vertrauen des Arbeitgebers missbraucht. Durch den Vorfall wurde das Vertrauensverhältnis nachhaltig gestört, so dass uns eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten ist. Dies ist ein wichtiger Grund gemäß § 626 BGB. (Eine vorherige Abmahnung ist in diesem Fall nicht notwendig.)

Die Klinik kann gegenüber Herrn Albert eine außerordentliche Kündigung aussprechen, wenn diese schriftlich innerhalb einer Frist von zwei Wochen erfolgt (§ 626 Abs. 2) und der Betriebsrat zuvor angehört wurde (§ 102 BetrVerfG).

Frau Bärig ist in der Zeit seiner Abwesenheit seinen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis nicht nachgekommen. Dies können wir als Arbeitgeber nicht akzeptieren. Allerdings ist durch die teilweise Leistungsverweigerung das Vertrauensverhältnis nicht derart beeinträchtigt, dass es als endgültig zerstört zu bezeichnen wäre. Es ist zu erwarten, dass Frau Bärig ihr Verhalten nicht wiederholen wird. Daher ist eine fristlose Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 BGB nicht gerechtfertigt, sondern das Aussprechen einer Abmahnung aus Arbeitgebersicht sinnvoll. Im Wiederholungsfalle wären wir dann zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigt.

Frau Bärig könnte also nur außerordentlich gekündigt werden, wenn er ein solches Verhalten schon mehrfach gezeigt hat und diesbezüglich auch schon abgemahnt worden wäre.