Betreuungsverfügung
Falls eine Person aufgrund eines Unfalls oder einer Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, ihre eigenen rechtlichen Angelegenheiten zu regeln und keine oder unzureichende Vorsorgemaßnahmen getroffen hat, könnte es erforderlich sein, dass das Gericht einen rechtlichen Betreuer oder eine rechtliche Betreuerin bestimmt, um der Person Unterstützung zu bieten. Das überarbeitete Betreuungsrecht, das seit dem 1. Januar 2023 in Kraft ist, legt besonderen Wert auf die größtmögliche Selbstbestimmung und berücksichtigt dabei die Wünsche der Betroffenen bei allen Entscheidungen, die der Betreuer oder die Betreuerin im Rahmen seines oder ihres rechtlich festgelegten Aufgabenbereichs trifft und umsetzt.
Definition Betreuungsverfügung
Die zu betreuende Person legt in einer Betreuungsverfügung selber fest, wer mit ihrer Betreuung beauftragt werden soll und ebenso, wer keinesfalls mit dieser Aufgabe betraut werden soll. Hier kann festgelegt werden, welche Wünsche und Gewohnheiten von dem Betreuer respektiert werden sollen, ob die Person im Pflegefall zu Hause oder in einem Pflegeheim versorgt werden will, welches Seniorenheim bevorzugt wird usw. Diese Wünsche sind sowohl für das Gericht als auch für Betreuer grundsätzlich verbindlich. Die von der zu betreuenden Person bevollmächtigte Person steht nicht unter der Kontrolle des Betreuungsgerichts.
Ist die zu betreuende Person nicht mehr dazu in der Lage selber einen Betreuer zu bestimmen, erfolgt die Betreuerbestellung durch ein gerichtliches Verfahren. Je nachdem, welche Unterstützung für den Betroffenen im Einzelfall erforderlich ist, können einem Betreuer einzelne oder mehrere Aufgabenkreise übertragen werden. Für die ihm übertragenen Aufgabenkreise (und nur für diese) hat der Betreuer die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
Formvorschriften
Die Betreuungsverfügung ist an keine bestimmte Form gebunden, aber um alle Zweifel auszuschließen, sollte sie aufgeschrieben und unterschrieben sein.
Sonstiges
Die Betreuungsverfügung kann auch mit einer Vorsorgevollmacht verbunden werden, z. B. falls eine Vollmacht bestimmte Geschäftsbesorgungen nicht abdecken sollte oder Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmacht bestehen sollten.
Sowohl Vorsorgevollmachten als auch Betreuungsverfügungen können im Zentralen Vorsorgeregister registriert werden.
(vergleiche: Patientenverfügung, Leiden-Krankheit-Sterben, Broschüre des Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, www.bmjv.de und Betreuungsrecht, Broschüre des Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, www.bmjv.de)
Hier noch ein Überblick zu den wichtigsten Änderungen der Betreuungsrechtsreform: