Sozialstaat
Überblick
Die Gesetze zur Behebung sozialer Probleme haben zwar eine Tradition in Deutschland , aber das Sozialstaatsprinzip als Verpflichtung der Politik zum sozialen Ausgleich ist noch nicht alt. Die genaue Bedeutungsgehalt des Begriffs ist umstritten. Klarheit besteht heute aber darüber, dass das Sozialstaatsprinzip mehr ist als eine bloße Absichtserklärung des Staates ohne rechtliche Verbindlichkeit. Andererseits wird seine Tragweite überschätzt, wenn es zur Verwirklichung aller möglichen sozial- und gesellschaftspolitischen Forderungen herangezogen wird; ob dies der Nulltarif im öffentlichen Nahverkehr ist oder eine umfassende Demokratisierung sämtlicher Lebensbereiche.

Das Sozialstaatsprinzip verpflichtet den Staat, für den Ausgleich der sozialen Gegensätze und damit für eine gerechte Sozialordnung zu sorgen sowie seinen Bürgern soziale Sicherheit zu gewährleisten. Dazu gehört nach allgemeiner Auffassung das Existenzminimum, das ein menschenwürdiges Leben überhaupt erst ermöglicht. Die Aufgaben des Staates sind hier sehr vielfältig, er muss planen, lenken, verteilen, ohne seine Aktivitäten ist ein soziales Leben in unserer Gesellschaft kaum mehr vorstellbar. Das Sozialstaatsprinzip enthält insoweit eine Bestandsgarantie, als es wichtige soziale Errungenschaften, z.B. das Sozialversicherungs- und Sozialhilferecht, vor ihrer Abschaffung oder völligen Deformierung schützt.
Das Sozialstaatsprinzip legt das Ziel fest, nicht aber den Weg, mit dem es zu erreichen ist. Es belässt dem Gesetzgeber einen erheblichen Gestaltungsspielraum. Deshalb können aus der objektiv-rechtlichen Wertentscheidung des Grundgesetzes für den Sozialstaat in aller Regel keine individuellen Ansprüche hergeleitet werden. Das vor allem auf Veränderungen gerichtete dynamische Moment des Sozialstaats und das eher statische, vorhandene Rechtspositionen bewahrende Moment des Rechtsstaats müssen sich wechselseitig durchdringen. Keines der beiden Prinzipien darf auf Kosten des anderen realisiert werden.
Elemente des Sozialstaats

Die vielfältigen Leistungen, die der Sozialstaat den Bürgern gewährt, hat allerdings im Laufe der letzten Jahrzehnte zu einer wachsenden Belastung der Unternehmen und Beschäftigten durch Steuern und Sozialabgaben geführt. Das Thema „Abgabenquote“ wird in der Bundesrepublik seit langem intensiv diskutiert und die Notwendigkeit einer Senkung ist bei den meisten Parteien unumstritten; wie dieses Ziel allerdings konkret erreicht und wo gekürzt werden soll, ist dagegen heftig umstritten.
Bundesstaat
Die föderative Ordnung Deutschlands
Die Länder der Bundesrepublik wirken durch den Bundesrat bei der Gesetzgebung und der Verwaltung des Bundes und auch in Angelegenheiten der Europäischen Union mit. Als das föderative Bundesorgan stellt er einerseits ein Gegengewicht zu den politischen Zentralorganen Bundestag und Bundesregierung dar, andererseits fungiert er auch als Bindeglied zwischen dem Bund und den Ländern.
Alle Bundesgesetze werden im Bundesrat beraten, bei rund der Hälfte muss er seine Zustimmung erteilen, damit sie gültig werden können. Durch diese in den Artikeln 50 bis 53 GG festgelegten Rechte haben die Länder erheblichen Einfluss auf die Gesetzgebung der Bundesrepublik.
Als Vertreter der Bundesländer sitzen die Ministerpräsidenten und mehrere Minister (oder deren Stellvertreter) der sechzehn Länder in diesem Länderparlament. Die Verteilung der 69 Länderstimmen im Bundesrat richtet sich nach der Größe bzw. der Einwohnerzahl des Landes. Die Mindeststimmzahl ist drei, die maximale Anzahl von sechs Stimmen haben alle Länder über sieben Millionen Einwohner. Jedes Land muss seine Stimmen einheitlich abgeben.
Die Aufgaben und Rechte des Bundesrates sind:
- Vorlage eigener Gesetzesentwürfe im Gesetzgebungsprozess
- Stellungnahme zu Gesetzentwürfen der Bundesregierung
- Anrufung des Vermittlungsausschusses (bei Uneinigkeit mit dem Bundestag)
- Vetorecht bei verfassungsändernden und zustimmungspflichtigen Gesetzen
- Einspruchsrecht bei nicht zustimmungspflichtigen Gesetzen (kann vom Bundestag überstimmt werden)
- Wahl der Hälfte der Richter am Bundesverfassungsgericht
- Mitwirkung beim Erlass von Rechtsverordnungen des Bundes
- Mitwirkung an der Ausgestaltung der Europapolitik des Bundes
- Informationspflicht der Bundesregierung gegenüber dem Bundesrat
Die Bundesländer der Bundesrepublik Deutschland
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