Gewaltenteilung
Formen und Ziele der Gewaltenteilung
Das Grundgesetz knüpft an das Modell der klassischen Gewaltenteilung in Legislative, Exekutive und Judikative an, die von dem französischen Staatsphilosophen Montesquieu formuliert wurde. Diesem Modell liegt der Gedanke zugrunde, dass in einer politischen Ordnung die Freiheit nur gesichert ist, wenn die staatliche Macht nicht wie in den absoluten Monarchien in einer Hand liegt, sondern aufgeteilt ist. Wenn man das Modell von Montesquieu unmodifiziert auf die politischen Verhältnisse der Bundesrepublik übertragen würde, ergäbe sich das folgende Modell:

Real existiert dieses Modell aber so nicht, sondern ist in vielerlei Hinsicht angepasst. In der parlamentarischen Demokratie der Bundesrepublik Deutschland hat sich eine besondere Form der Gewaltenteilung herausgebildet, deren Trennlinie zwischen Parlamentsmehrheit und Regierung auf der einen und der Opposition auf der anderen Seite verläuft. In einem Bundesstaat wie der Bundesrepublik Deutschland wird die Macht des Bundes auch durch die Länder begrenzt. Die staatliche Gewalt und die staatlichen Aufgaben sind auf drei Ebenen verteilt: die Bundes-, die Länder- und die kommunale Ebene. In der Bundesrepublik wirken die Länder durch den Bundesrat an der Gesetzgebung des Bundes mit; dieses Element der Kontrolle ist von besonderer Bedeutung, wenn in Bundestag und Bundesrat unterschiedliche parteipolitische Mehrheitsverhältnisse herrschen. Dann kann es passieren, dass Gesetzesinitiativen des Bundestags oder der Bundesregierung am Einspruch des Bundesrats scheitern.
Statt durch eine strikte Trennung der Gewalten, wie im klassischen Modell vorgesehen, ist unsere parlamentarische Demokratie also auch durch eine Gewaltenverschränkung gekennzeichnet, die eine effektive politische Arbeit sicherstellt. Legislative und Exekutive sind personell und parteipolitisch eng miteinander verknüpft, klar getrennt von ihnen ist dagegen die Rechtsprechung.
Republik
Überblick
Mit dem Begriff Republik wird die Staatsform bezeichnet. Artikel 20 und 28 des Grundgesetzes legen die Republik als verbindliche Form für den Bund und die Länder fest. Im Gegensatz zur erblichen Monarchie wird das Staatsoberhaupt durch unmittelbare oder mittelbare Wahlen bestimmt. Hatte es in der Weimarer Republik noch ernsthafte Versuche gegeben, die monarchische Staatsform wieder in Deutschland einzuführen, so ist dies Thema seit der Gründung der Bundesrepublik 1949 nicht mehr ernsthaft diskutiert worden. Im Übrigen stünde einer Umwandlung auch Artikel 79 des Grundgesetzes entgegen, der die republikanische Staatsform für Deutschland festschreibt; selbst wenn von einer übergroßen Mehrheit der Bevölkerung die Monarchie gewünscht würde, wäre die Änderung der republikanischen Staatsform verfassungsrechtlich unmöglich.
Ferner gilt die Republik als eine Staatsform, die sich auf eine klare Rechtsordnung stützt und auf das Gemeinwohl ausgerichtet ist. Zentrales Ziel ist der Schutz der Bürgerrechte, die in einer Verfassung festgeschrieben sind; Gegenbegriffe sind in dieser Hinsicht die Despotie und die Anarchie.
