Das Scheitern der Weimarer Demokratie

Gründe des Scheiterns

Wesentliche Ursachen für das Scheitern der Weimarer Republik liegen sicher in den Entstehungsbedingungen dieser ersten deutschen Republik. Sie allein können aber die besondere Entwicklung Deutschlands nicht erklären. Welche Bedeutung in diesem Zusammenhang der Revolution von 1918/1919 oder dem Versailler Vertrag zugesprochen wird, hängt von dem individuellen Standpunkt ab, von dem aus man die Zeit zwischen 1918 und 1933 beurteilt, ob als Fortsetzung des antidemokratischen Denkens in Deutschland seit 1848, als Vorgeschichte des Dritten Reiches oder als Vorläufer eines demokratischen Staatswesens.
Zweifellos war die neue Staatsform der Republik den meisten Menschen fremd und wurde auch von einer Mehrheit unter den Parteien abgelehnt: Den Konservativen war die politische Ordnung zu links, den Linken war sie zu konservativ. Einig war man sich nur in der Ablehnung der Weimarer Republik, die von Historikern später auch als eine „Republik ohne Republikaner“ bezeichnet wurde. Diese Ablehnung war sicher einer der wesentlichen Gründe für das Scheitern und den Erfolg der Nationalsozialisten.

Schwächen der Weimarer Verfassung und Folgen für das Grundgesetz

Historiker machen die Schwächen im Aufbau des ersten Hauptteils der Verfassung für das spätere Scheitern der Republik mitverantwortlich. Eine Ursache für das Scheitern der Weimarer Republik wird darin gesehen, dass die Verfassungsgeber die Parteien, die die Träger des Parlamentarismus sind, nicht in der Verfassung verankert haben. Deren Verantwortung gegenüber dem Staat blieb unbeachtet. Aufgrund dieser wertneutralen Verfassung ohne normative Einschränkung erhielten die politischen Gegner der Demokratie von rechts und links die Möglichkeit, den Staat massiv zu bekämpfen. Die verantwortlichen Politiker sahen das Wesen der Demokratie ausschließlich in der Mehrheitsentscheidung, unabhängig davon, in welche Richtung sie ging.
Ziel war es, gesellschaftspolitische Prozesse dem freien Spiel der Kräfte zu überlassen.
Auch in der verfassungsrechtlich dominaten Rolle des Reichspräsidenten gegenüber dem Parlament und der Regierung wird ein wesentlicher Grund für das Scheitern der ersten deutschen Demokratie gesehen. Art. 48 der Weimarer Reichsverfassung wird hier besonders hervorgehoben; dieser Artikel im Zusammenwirken mit dem Recht des Reichspräsidenten, den Reichstag aufzulösen, entwickelte sich zu einem wichtigen politischen Instrument des Reichspräsidenten nach 1930. Durch die Machtfülle des Präsidenten wurden demokratische Kontrollmechanismen außer Kraft gesetzt.
Bei der Ausarbeitung des Grundgesetzes haben diese historischen Erfahrungen eine bedeutsame Rolle gespielt. So wurden verfassungsrechtliche Bestimmungen formuliert, die eine solche Entwicklung verhindern sollten. Beispielsweise wurde die Rolle des Bundespräsidenten stark beschnitten, ihm wurde lediglich eine repräsentative Rolle zugestanden. Auch wurde die Wertneutralität, die noch die WRV bestimmt hatte, zugunsten einer klaren Werteorientierung beseitigt. Das Grundgesetz ist in seinen zentralen Werten (Art. 1 GG: Menschenwürde) auch von überstarken Mehrheiten nicht änderbar („Ewigkeitsklausel“ der Verfassung):

Art. 79 Abs. 3 GG lautet:

„Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.“