Gesetzesrahmen

Rechtliche Vorgaben für das Fernsehen bzw. für Videofilme

Der Rundfunkstaatsvertrag schreibt für das Fernsehen vor:
   Verboten sind Sendungen bzw. Videos, die

  • zum Rassenhass aufstacheln,
  • Gewalt verharmlosen oder verherrlichen
    (§ 131StGB),
  • Gewalt in einer die Menschenwürde verletzenden Art darstellen (§ 131 StGB),
  • Kriegsverherrlichung darstellen,
  • Pornographie zeigen (§ 184 StGB),
  • eine schwere sittliche Gefährdung für Kinder und Jugendliche darstellen.
   Erlaubt sind

  • indizierte*  oder von der freiwilligen Selbstkontrolle (fSK) für Zuschauer ab
    18 Jahren freigegebene Kinofilme, wenn sie zwischen 23 und 6 Uhr ausgestrahlt werden.
  • von der FSK für Zuschauer ab 16 Jahren freigegebene Filme, wenn sie zwischen 22
    und 6 Uhr ausgestrahlt werden.* indiziert: Filme, deren Verbreitung an Jugendliche unter 18 Jahren von der Bundesprüfstelle verboten wurde

Altersfreigaben für Computerspiele

Seit dem 1. April 2003 haben Computerspiele verbindliche Altersfreigaben erhalten. Bereits zwei Wochen nach dem Amoklauf in Erfurt präsentierte die Bundesregierung den Entwurf dazu. Die Frage ist, ob dieses Eilgesetz einen effektiven Jugendschutz bietet oder ob Politiker mit blindem Aktionismus nur unbrauchbares Flickwerk produziert haben.

Die aktuellen Alterseinstufungen bei Computerspielen:

Freigegeben ohne Altersbeschränkung

Diese Spiele sind in den Augen der USK (Unter-
haltungssoftware-Selbstkontrolle) für Kinder jeden
Alters unbedenklich – wenn auch nicht
zwangsläufig für jüngere Kinder verständlich oder
einfach beherrschbar.

Freigegeben ab 6 Jahren
In diesen Spielen steht man oft mit Gegnern im
Wettbewerb. Die grafische Darstellung ist abstrakt
symbolisch oder comicartig, jedenfalls weit weg
von der Realität.

Freigegeben ab 12 Jahren
Hier spielen kampfbetonte Grundmuster eine
größere Rolle. Die Altersgruppe kann aber
eindeutig zwischen Spielwelt und Realität
unterscheiden.

Freigegeben ab 16 Jahren

Das Spielkonzept setzt auf bewaffnete Action und
fiktive oder historische kriegerische Konflikte.
Trotz realistischer Gewaltdarstellung wird keine
Jugendgefährdung angenommen.

 Nicht freigegeben unter 18 Jahren
Diese Spiele, so die USK, verfügen über ein
„einseitig gewaltträchtiges Gesamtkonzept“
und zeigen die  Folgen von Gewalt gegen
menschlich gestaltete Gegner „effektvoll“.

Aufgaben

1. Folgender Sachverhalt kann nach dem neuen Gesetz eintreten. Beurteilen Sie ihn kritisch:
Ein 18-Jähriger will ein indiziertes Spiel (d.h. nicht freigegeben unter 18 Jahren) kaufen.
Gegen Vorlage des Ausweises erhält er das Spiel auf Nachfrage unter der Ladentheke
oder in einem speziellen, vom restlichen Laden abgetrennten Bereich für Erwachsene.

2. Im Online-Versandhandel dürfen Spiele mit der Einstufung „Nicht freigegeben unter 18 Jahren“
nicht verkauft werden. Jedoch könnte ein 12-Jähriger einen Film mit Freigabe ab 16 bestellen.
Halten Sie diese Regelung für zu großzügig?

Lösungen

Beurteilung des Sachverhaltes:

Das Spiel verfügt über ein „einseitig gewaltträchtiges Gesamtkonzept“ und ist folglich abzulehnen.
Da aber ab 18 Jahren die Volljährigkeit eingetreten ist, kann und muss jeder Mensch für sich selbst frei entscheiden, womit er sich beschäftigen bzw. unterhalten will.
Solange dadurch andere Menschen nicht beeinträchtigt werden, ist diese Freiheit nicht beschneidbar.
Diese Einschätzung wäre so nicht gegeben, wenn eindeutig bewiesen wäre, dass Gewaltspiele gewalttätig machen.

Beurteilung des Sachverhaltes:

Der 12-Jährige kann die Ware, die er eigentlich erst ab 16 nutzen darf, nach Hause schicken lassen.
Aber dann sind die Eltern gefragt. Sie müssen stets unter Kontrolle haben, was ihr Kind bestellt. Ebenso müssen sie aufpassen, was ältere Geschwister mit ihren jüngeren spielen und anschauen. Der Staat wäre hier überfordert, diese Leistung zu erbringen.(Sinngemäß wiedergegebene Stellungnahme der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien)