Abschreibungen bei beweglichem und unbeweglichem Sachanlagevermögen

Sie sind Mitarbeiter in der FOSBOS AG, mit Sitz in Erlangen, einem industrieller Zulieferer der Automobilindustrie. Die AG ist eine große Kapitalgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuches. Die Bewertung im Rahmen des Jahresabschlusses (Geschäftsjahr 01.01. bis 31.12.2020) erfolgt nach den Vorschriften des HGB. Sie sind mit der Vorbereitung des Jahresabschlusses und damit einhergehender Fragen der Bewertung betraut. Die AG strebt eine Minimierung des Gewinnausweises an. Sie erhalten nun den Auftrag den Bilanzansatz der folgenden Anlagegüter zum 31.12. festzustellen:

Anlagegut 1:

Die FOSBOS AG erwarb am 27.04.18 eine Lagerhalle. Die Nutzungsdauer beträgt 33 ⅓ Jahre. Der Wert des Gebäudes beträgt zum Zeitpunkt des Kaufs 70.000,00 €, der Grundstückwert 40.000,00 €.

Anlagegut 2:

Am 17.10.20 nimmt die FOSBOS AG einen selbstgebauten Schweißroboter mit einer Nutzungsdauer von acht Jahren in Betrieb. Insgesamt ergaben sich Herstellungskosten von 350.000,00 €, die mindestens angesetzt werden können. Die Verwaltungsgemeinkosten betragen 35.000,00 €.


Bevor Sie die Bilanzansätze der Anlagegüter ermitteln können, müssen Sie zunächst unterscheiden, welche Arten von Gütern und der damit verbundenen Abschreibung vorliegen.

Unbewegliches und bewegliches Anlagevermögen.

Unbewegliche Gegenstände sind fest an einen Ort gebunden wie bspw. Grundstücke oder Gebäude. Sind die Gegenstände jedoch bewegbar, spricht man vom beweglichen Anlagevermögen (z.B. Roboter, Maschinen).

Im Jahr der Anschaffung ist bei unbeweglichen Gegenständen des Sachanlagevermögens die monatsgenaue Abschreibung – beginnend mit dem Monat der Bezugsfertigkeit bzw. dem Kaufmonat – vorzunehmen.

Gebäudeabschreibung: · linear
· monatsgenau


Bitte beachten Sie: Ein Grundstück unterliegt keiner planmäßigen (linearen) Abnutzung, es entsteht demnach kein Wertverlust durch Überalterung oder Nutzung. Daraus ergibt sich, dass Grundstücke nur außerplanmäßig – beim Vorliegen besonderer Wertminderungen – abgeschrieben werden. Gründe für eine solche außerplanmäßige Abschreibung könnten die Verschmutzung des Bodens durch Giftstoffe oder der Wegfall einer Baugenehmigung sein.

Bei beweglichen Gütern des Anlagevermögens wird ebenfalls die lineare, monatsgenaue Abschreibung angewendet.


Bewertung Anlagegut 1:

Bei Anlagegut 1 handelt es sich um unbewegliches Anlagevermögen. Die planmäßige Abschreibung erfolgt demzufolge linear und monatsgenau, allerdings nur für das Gebäude. Da für Grundstücke keine planmäßige Abschreibung erfolgen darf, bleibt hier der Bilanzansatz von 2018 bis 2020 unverändert.

Bilanzansatz zum 31.12.18 31.12.19 31.12.20
Grundstück: 40.000,00 € 40.000,00 € 40.000,00 €
Gebäude: AfA-Satz: 100 : 33 ⅓= 3 %
AfA-Betrag: 70.000,00 · 3 %
= 2.100,00 €/Jahr
AfA 18: 2.100 · 9 : 12 = 1.575,00 €

AK 70.000,00 €
– AfA 18 1.575,00 €
RBW 18 68.425,00 €

AfA 19 = 2.100,00 €

RBW 18 68.425,00 €
– AfA 19 2.100,00 €
RBW 19 66.325,00 €

AfA 20 = 2.100,00 €

RBW 19 66.325,00 €
– AfA 20 2.100,00 €
RBW 20 64.225,00 €


→ Bilanzansatz Grundstück zum 31.12.2020: 40.000,00 €

→ Bilanzansatz Gebäude zum 31.12.2020: 64.225,00 €

Bewertung Anlagegut 2

Der Schweißroboter zählt dahingegen zum beweglichen Anlagevermögen. Die planmäßige Abschreibung erfolgt auch hier linear und monatsgenau. Bei der Aktivierung selbst erstellter Anlagen sind zwei mögliche Wertansätze vorstellbar.

Szenario 1:

Inbetriebnahme: Es wird die Wertuntergrenze angesetzt, weil dadurch die Erträge geringer ausfallen (Minimierung des Gewinnausweises).

Soll Haben
0720 Maschinen 350.000,00 5300 AEL 350.000,00

Abschreibung:

Abschreibungssatz: 100 : 8 = 12,5 %
Abschreibung im Jahr der Anschaffung: 350.000,00 · 12,5 % = 43.750,00 € pro Jahr
43.750,00 : 12 · 3 = 10.937,50 €


Buchung:

Soll Haben
6520 AfA 10.937,50 0720 Maschinen 10.937,50


Szenario 2:

Inbetriebnahme: Es wird die Wertobergrenze angesetzt, weil dadurch die Erträge höher ausfallen (möglichst hoher Gewinnausweis).

Soll Haben
0720 Maschinen 385.000,00 5300 AEL 385.000,00


Abschreibung:

Abschreibungssatz: unverändert 12,5 %
Abschreibung im Jahr der Anschaffung: 385.000,00 · 12,5 % = 48.125,00 € pro Jahr
48.125,00 · 3 : 12 = 12.031,25 €


Buchung:

Soll Haben
6520 AfA 12.031,25 0720 Maschinen 12.031,25


Durch die unterschiedlichen Wertgrenzen bei selbst erstellten Anlagen entstehen unterschiedliche Abschreibungsbeträge. Setzt man die WUG bei der Aktivierung an, so wird zunächst ein geringerer Ertrag gebucht, als beim Ansatz der WOG. In der Folge entstehen bei Ansatz der WUG aber geringere Abschreibungsbeträge als bei Aktivierung der WOG, so dass dadurch der Erfolg höher ausgewiesen wird. In der Summe jedoch führt der Ansatz der WUG zur Minimierung des Gewinns.

Ertrag auf Konto 5300 Aufwand auf Konto 6520 zu besteuernder Erfolg
Beispiel 1 350.000,00 € 10.937,50 € 339.062,50 €
Beispiel 2 385.000,00 € 12.031,25 € 372.968,75 €

Da die AG laut Aufgabenstellung eine Minimierung des Gewinnausweises anstrebt, setzt sie die Wertuntergrenze (Szenario 1) für den Industrieroboter an.

→ Bilanzansatz zum 31.12.2020: 350.000,00 – 10.937,50 = 339.062,50 €

Abschreibungen bei beweglichem und unbeweglichem Sachanlagevermögen: Aufgaben

Testen Sie Ihr Wissen an folgenden Beispielen:

Aufgaben:

1 Die BOS AG kauft am 01.07.03 eine Fräsmaschine zum Listenpreis von 60.000,00 € netto. Für den Transport werden 595,00 € brutto in Rechnung gestellt. Vor Anlieferung wurde in Eigenleistung ein Sockel gesetzt, auf dem die Maschine installiert wird. Die Herstellungskosten belaufen sich auf 1.500,00 € (WUG). Die Nutzungsdauer wird mit acht Jahren veranschlagt. Das Unternehmen nutzt alle steuerrechtlichen Möglichkeiten zum Ausweis eines geringen Gewinns.
Gemeinkosten des Sockels: VwGK 150,00 €, VtGK 50,00 €

1.1 Berechnen Sie die Anschaffungskosten.
1.2 Berechnen und buchen Sie den Abschreibungsbetrag zum 31.12.03.
1.3 Berechnen Sie den Abschreibungsbetrag, wenn das Unternehmen einen entstandenen Verlust hätte minimieren wollen.

2 Am 01.01.01 erwirbt die BOS AG eine Lagerhalle zum Kaufpreis von 800.000,00 €. Der anteilige Grundstückswert beträgt 25 %.

2.1 Berechnen und buchen Sie die Abschreibung zum 31.12.01, wenn die veranschlagte Nutzungsdauer 33 ⅓ Jahre beträgt.
2.2 Ermitteln Sie den Abschreibungsbetrag für den Fall, dass der Kauf erst am 15.05.01 erfolgt wäre.

3 Die BOS AG erwirbt am 15.08.01 eine Maschine mit einer Nutzungsdauer von sechs Jahren. Berechnen Sie die Anschaffungs- und Herstellungskosten, wenn die Maschine am 31.12.03 einen Restbuchwert von 71.666,67 € besitzt.

4 Im April des Jahres 01 schafft die BOS AG einen Kleinlieferwagen mit einer steuerlich anerkannten Nutzungsdauer von 6 Jahren an. Neben dem Listenpreis werden durch den Händler 1.580,00 € für den Firmenschriftzug sowie 850,00 € für die Zulassung und die Überführung in Rechnung gestellt. Die BOS AG zahlt per Banküberweisung und nutzt dabei die 2 % Skonto aus. Nach einem Unfall im Jahr 02 muss eine außerplanmäßige Abschreibung in Höhe von 20.706,25 € vorgenommen werden. Außerdem wird für das Jahr 02 eine planmäßige Wertminderung in Höhe von 9.225,00 € erfasst.

4.1 Ermitteln Sie den Listenpreis des Lieferwagens.
4.2 Bilden Sie die vorbereitenden Abschlussbuchungssätze zum 31.12.02 und ermitteln Sie die Höhe des Restwertes des Lieferwagens nach dem Unfall.

Lösungen

AK 62.000,00 € (Lieferung 500,00 € netto + Sockel 1.500,00 €)

100 : 8 = 12,5 % lineare Abschreibung pro Jahr

62.000,00 € / 8 Jahr / 12 Monate * 6 Monate (monatsgenaue Abschreibung)

6520 AfA 3.875,00 0720 Masch. 3.875,00

Zur Minimierung des Verlustes wird die Wertobergrenze aktiviert.

AK WUG 62.000,00
+ VwGK 150,00
= AK WOG 62.150,00

62.150,00 / 8 Jahre / 12 Monate * 6 Monate (monatsgenaue Abschreibung) = 3.884,38 €
Bei Minimierung des Verlustes entsteht durch den Ansatz der Wertobergrenze ein höherer Ertrag von 150,00 € und eine höhere Abschreibung von 9,38 €. Insgesamt gesehen wird also der Gewinn/Verlust bei Aktivierung der WOG um 140,62 € erhöht/reduziert.

Für die Abschreibung des Grundstücks liegen keine Gründe vor.

Abschreibung des Gebäudes:
3 % von 600.000,00 = 18.000,00 €

6520 AfA 18.000,00 0530 B.Geb. 18.000,00

Kauf am 15.05.01 = 8 Monate Abnutzung im ersten Jahr.

(3 % von 600.000,00) = 18.000,00 € Abschreibung für ein volles Jahr

18.000,00 € / 12 Monate * 8 Monate = 12.000,00 €

100 : 6 = 16 2/3 % im Jahr der Anschaffung 6,94 %
AfA 01 6,94 %
AfA 02 16 2/3 %
AfA 03 16 2/3 %
Daraus folgt, dass der RBW zum 31.12.03 noch 59,72 % der ehemaligen AHK entspricht.
71.666,67 : 59,72 % · 100 % = 120.000,00 €

Der Lieferwagen wurde im Jahr 02 mit 16 2/3 % (100 : 6) abgeschrieben. Dies entspricht einem Betrag in Höhe von 9.225,00 €. Die AHK entsprechen 100 % und somit 55.350,00 € (9.225,00 : 16 2/3 % · 100 %).

Die AHK abzüglich der ANK ergeben den Bareinkaufspreis von 52.920,00 €. Dieser wiederum entspricht 98 %, der Listeneinkaufs- bzw. Zieleinkaufspreis entspricht 100 %.
52.920,00 : 98 % · 100 % = 54.000,00 €

6520 AfA 9.225,00 0840 FP 29.931,25
6550 AfA 20.706,25 20.706,25