Inhalt des Jahresabschlusses
Gesetzliche Grundlagen
Jede Unternehmung erstellt zu Beginn eines Geschäftsjahres einen Jahresbericht über das vergangene Geschäftsjahr. Die Ergebnisse sind sowohl für die Unternehmensführung (interne Adressaten) als auch für externe Stellen wie z.B. die Gläubiger oder das Finanzamt von Interesse. Die Notwendigkeit zur Erstellung des Jahresabschlusses ergibt sich aus § 242 HGB und §141 AO (Abgabenordnung). Die weiteren Ausführungen beziehen sich auf die große Kapitalgesellschaft. Je größer die Kapitalgesellschaft, desto höher sind die Anforderungen, die an den Jahresabschluss gestellt werden. So erstellt zwar jede Unternehmung zum Jahresende eine Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung, aber nur bei einer großen Kapitalgesellschaft hat der Vorstand einer AG innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres einen Lagebericht und einen Anhang zu erstellen und den Wirtschaftsprüfern vorzulegen. Der Jahresabschluss, der Lagebericht und der Prüfbericht der Wirtschaftsprüfer ist dem Aufsichtsrat vorzulegen. Es muss ebenfalls ein Vorschlag zur Ergebnisverwendung vorgelegt werden. Nach der Feststellung ist der Jahresabschluss zu veröffentlichen.
| Bestandteile des Jahresabschlusses: |
| Bilanz (§266 HGB) |
| Darstellung der Ergebnisverwendung (§268 HGB, §158 HGB) |
| Gewinn- und Verlustrechnung (§275 HGB, §152 AktG) |
| Anhang (§§284ff HGB, §160 AktG) |
| Große Kapitalgesellschaften müssen zudem vorlegen: |
| Lagebericht (§289 HGB) |
Eine ausführliche Darstellung der Bilanz, der Ergebnisverwendung sowie der Gewinn- und Verlustrechnung wird in den nächsten Lerneinheiten gegeben.
Anhang
Der Anhang enthält nähere Erläuterungen zu Bilanz und GuV. So müssen hier die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden angegeben werden. Es erfolgt eine Aufgliederung der Umsatzerlöse nach Tätigkeitsbereichen sowie nach geografisch bestimmten Märkten. Der Anhang enthält auch Angaben zum Bestand und Zugang von Aktien sowie über Kapitalerhöhungen. So informiert er unter anderem über die Beteiligungsverhältnisse einer Aktiengesellschaft. Er informiert auch über die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates und ihre Gesamtbezüge. Ein weiterer wichtiger Bestandteil des Anhangs ist das Anlagengitter. Es stellt die horizontale Gliederung des Anlagevermögens dar. So gibt es die Anschaffungs- und Herstellungskosten, Zu- und Abgänge, Umbuchungen sowie Ab- und Zuschreibungen an. Der Anhang ist im Gegensatz zum Lagebericht Bestandteil des Jahresabschlusses.
Lagebericht
Der Lagebericht ist nicht Bestandteil des Jahresabschlusses. Dennoch muss auch er den Wirtschaftsprüfern vorgelegt werden. Wird der Lagebericht nicht vorgelegt, kann der Jahresabschluss auch nicht festgestellt werden. Der Lagebericht liefert zusätzliche Informationen über den Geschäftsverlauf und die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft. So sind Vorgänge von besonderer Bedeutung (z.B. Unternehmensübernahmen), die Zukunftsaussichten oder auch Ergebnisse der Forschung und Entwicklung aufgeführt. Die Abschlussprüfer kontrollieren, ob der Lagebericht ein realistisches Bild des Unternehmens zeichnet.