Bilanz
Bilanzgliederung
Die Bilanzgliederung ist in § 266 HGB verbindlich vorgegeben. Eine Bilanz ist in Kontenform zu erstellen:

Anlagevermögen
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Anlagevermögen
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| Immaterielle Vermögensgegenstände | Sachanlagen | Finanzanlagen |
| Konzessionen, Lizenzen, Patente | Grundstücke, Gebäude | Anteile an verbundenen Unternehmen |
| Geschäftswert, Firmenwert | technische Anlagen und Maschinen | Ausleihungen an verbundene Unternehmen |
| geleistete Anzahlungen | andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung (BGA) | Beteiligungen |
| geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau | Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht | |
| Wertpapiere des Anlagevermögens | ||
| sonstige Ausleihungen | ||
Eine Konzession ist eine behördliche Genehmigung zur Ausübung eines Gewerbes. Beim Erwerb einer Lizenz kauft man das Recht einer anderen Person oder Unternehmung, z.B. das Recht, ein bestimmtes Produkt herstellen zu dürfen. Unter einem Patent versteht man das Recht zur Verwendung oder Auswertung einer Erfindung. Der Geschäfts- oder Firmenwert bezeichnet die Lage, den Kundenstamm oder auch den Ruf eines Unternehmens. Beträgt z.B. der Wert des Vermögens 800.000,00 € und der Kaufpreis des Unternehmens 1.000.000,00 €, so beträgt der Geschäftswert 200.000,00 €. Man spricht von einer Beteiligung, wenn Anteile eines anderen Unternehmens dazu bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb zu dienen. Beträgt der Anteil am gezeichneten Kapital einer Kapitalgesellschaft (AG, GmbH) mehr als 20%, so handelt es sich um eine Beteiligung. Auch eine Beteiligungsabsicht reicht aus, um Wertpapiere eines anderen Unternehmens als Beteiligung anzusehen. Eine Ausleihung ist eine langfristige Kreditvergabe an verbundene Unternehmen, Kunden, Mitarbeiter oder auch Lieferanten.
Umlaufvermögen
| Umlaufvermögen | |||
| Vorräte | Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände | Wertpapiere des Umlaufvermögens | Flüssige Mittel |
| Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe | Forderungen aus Lieferungen und Leistungen | Anteile an verbundenen Unternehmen | Schecks |
| unfertige Erzeugnisse und Leistungen | Forderungen gegen verbundene Unternehmen | eigene Anteile | Kassenbestand |
| fertige Erzeugnisse und Waren | Forderungen gegen Unternehmen mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht | sonstige Wertpapiere | Bankguthaben |
| geleistete Anzahlungen | sonstige Vermögensgegenstände | ||
Eigenkapital
| Eigenkapital | ||||
| gezeichnetes Kapital (Grundkapital) |
Kapitalrücklage | Gewinnrücklagen | Gewinn- oder Verlustvortrag aus dem Vorjahr | Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag |
| gesetzliche Rücklage | ||||
| Rücklagen für eigene Anteile | ||||
| satzungsmäßige Rücklagen | ||||
| andere Gewinnrücklagen | ||||
Das gezeichnete Kapital ist die Summe der Nennwerte aller Aktien. Der Nennwert ist der Betrag, der auf der Aktie gedruckt steht. Der Nennwert einer Aktie muss einen Euro oder ein Vielfaches davon betragen. Beträgt das gezeichnete Kapital einer Aktiengesellschaft z.B. 100.000,00 €, so könnte die AG 20.000 Stück Aktien ausgeben, wobei der Nennwert jeder Aktie 5,00 € beträgt.
In die Kapitalrücklage einer Aktiengesellschaft fließt die Differenz zwischen dem Nennwert und dem Ausgabewert bei der Emission junger Aktien.
In die Gewinnrücklagen fließt der im Unternehmen verbleibende Teil des Gewinnes. Sie dienen der Sicherung des Unternehmens und der Stärkung der Innenfinanzierungskraft. Die Einstellung in die satzungsmäßigen Rücklagen ist in der Satzung geregelt, über die Einstellung in die anderen Gewinnrücklagen entscheiden Vorstand und Aufsichtsrat oder die Hauptversammlung. Die anderen Gewinnrücklagen sind damit freiwillig und dienen der Finanzierung anstehender Investitionen. Die gesetzlichen Rücklagen sind gemäß den Vorschriften des Aktiengesetzes zu bilden (§ 150 AktG). Danach sind 5% des Jahresüberschusses, vermindert um den Verlustvortrag des Vorjahres einzustellen, bis die Summe aus den gesetzlichen Rücklagen und der Kapitalrücklage 10% des Grundkapitals erreicht.
Unter dem Gewinnvortrag versteht man einen Gewinn, der im Vorjahr nicht verteilt werden konnte. Er wird im laufenden Geschäftsjahr verteilt. Analog dazu ist ein Verlust aus dem Vorjahr ein Verlustvortrag. Er wird im laufenden Jahr mit dem Gewinn verrechnet.
Der Jahresüberschuss ist der Gewinn. Er stellt die Basis für die Berechnung der Rücklagen dar. Ein Jahresfehlbetrag ist folglich ein Verlust. Diese Positionen sind Inhalt des Eigenkapitals bevor das Jahresergebnis verwendet wurde. D.h. es erfolgte im laufenden Geschäftsjahr noch keine Einstellung in die Rücklagen und auch noch keine Dividendenausschüttung an die Aktionäre.
Fremdkapital
| Fremdkapital | |
| Rückstellungen | Verbindlichkeiten |
| Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen | Anleihen, davon konvertibel (d.h. umwandelbar in Eigenkapitalanteile) |
| Steuerrückstellungen | Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten |
| sonstige Rückstellungen | Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen |
| Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen | |
| Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel | |
| Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen | |
| Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht | |
| sonstige Verbindlichkeiten, davon aus Steuern, davon im Rahmen der sozialen Sicherheiten | |
Rechnungsabgrenzungsposten
Sowohl auf der Aktiv- als auch auf der Passivseite stehen Rechnungsabgrenzungsposten. Sie dienen der zeitlichen Abgrenzung von Aufwendungen und Erträgen zwischen den Geschäftsjahren.
Bilanz: Übung 1
Entscheiden Sie, ob folgende Aussagen richtig oder falsch sind.
Arbeitsauftrag: Klicken Sie die richtige Lösung an!
Bilanz: Übung 2
Ermitteln Sie die Zugehörigkeit der Bilanzpositionen!
Arbeitsauftrag: Wählen Sie die richtige Lösung aus!
Bilanz: Übung 3
Ermitteln Sie die Zugehörigkeit der Bilanzpositionen!
Arbeitsauftrag: Ordnen Sie die nachfolgenden Bilanzpositionen Aktiva oder Passiva richtig zu!