Rechtliche Grundlagen des Kindergartens

„Im Kindergarten können Erzieherinnen tun und lassen, was sie wollen! Erst in der Schule beginnt der „Ernst des Lebens!““. Viele Vorurteile halten sich hartnäckig in den Köpfen der Gesellschaft. Dass der Kindergarten als sozialpädagogische Institution an rechtliche Vorgaben gebunden ist, ahnen viele – wissen aber nicht, was in welcher Form geregelt ist.

Aufgaben:

1. Informieren Sie sich zu den rechtlichen Grundlagen des Kindergartens in den Auszügen aus dem Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) zum Kindergarten.

2. Arbeiten Sie die zentralen theoretischen Grundlagen des Kindergartens heraus und halten Sie diese in einer Mind-Map fest.

3. Überlegen Sie, welche Bedeutung den rechtlichen Vorgaben in der Praxis zukommt.

Informationsmaterial

Mit dem Beginn des Kindergartenbesuchs starten sowohl die Eltern als auch die Kinder einen neuen Lebensabschnitt. Im Gegensatz zur Schulpflicht besteht keine gesetzliche Pflicht, einen Kindergarten zu besuchen. Die Eltern schicken ihre Kinder freiwillig in den Kindergarten und sie können den Kindergartenbeginn nach dem Entwicklungsstand des Kindes richten.

Auszüge aus dem Bayerischen Kinderbildungs- und –betreuungsgesetz (BayKiBiG)

Art. 2 Abs. 1 (Nr. 2 )und Abs. 2 BayKiBiG – Begriffsbestimmungen

(1) 1Kindertageseinrichtungen sind außerschulische Tageseinrichtungen zur regelmäßigen Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern. 2Dies sind Kinderkrippen, Kindergärten, Horte und Häuser für Kinder.

Kindergärten sind Kindertageseinrichtungen, deren Angebot sich überwiegend an Kinder im Alter von drei Jahren bis zur Einschulung richtet.

(2)  Eine regelmäßige Bildung, Erziehung und Betreuung im Sinn des Abs. 1 Satz 1 setzt voraus, dass die überwiegende Zahl der Kinder über einen Zeitraum von mindestens einem Monat die Kindertageseinrichtung durchschnittlich mindestens 20 Stunden pro Woche besucht.

Art. 4 BayKiBiG – Allgemeine Grundsätze

(1) 1Die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern liegt in der vorrangigen Verantwortung der Eltern; Eltern im Sinn dieses Gesetzes sind die jeweiligen Personenberechtigten. Kindertageseinrichtungen und die Tagespflege ergänzen und unterstützen die Eltern hierbei. Das pädagogische Personal hat die erzieherischen Entscheidungen der Eltern zu achten.

Auszüge aus dem Sozialgesetzbuch VIII – Kinder- und Jugendhilfe

§ 22 Grundsätze der Förderung

(1)  1Tageseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden. [..] (2)  Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege sollen

1. die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern,

2. die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen,

3. den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können.

(3) 1Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. 2Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. 3Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen.

 § 24 Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.