Familien in besonderen Lebensumständen beraten: Aufgaben

Testen Sie Ihr Wissen an folgenden Beispielen:

Aufgaben:

  1. Peter Baum wird im Hausener Waldkrankenhaus aufgenommen und operiert. Infolge der anstrengenden Operation unter Narkose lässt seine Geistestätigkeit noch während des Krankenhausaufenthaltes rapide nach. Er wird zunehmend verwirrt und hilfsbedürftig. Die Ärzte halten deswegen eine Rückkehr in seine Wohnung für ausgeschlossen und beabsichtigen die Verlegung in ein Pflegeheim. Peter Baum stimmt dem nicht zu. Er will nach Hause. Angehörige von Herrn Baum sind nicht bekannt.Erörtern Sie, ob das Krankenhaus eine Betreuung beantragen kann, welche weiteren Schritte eingeleitet werden und welche Aufgabenbereiche dem Betreuer gegebenenfalls übertragen werden sollten.
  2. Erblindung allein rechtfertigt nicht die Einrichtung einer Betreuung. Gleiches gilt für psychische Erkrankungen. Auch für denjenigen, der nur nicht mit seinem Geld umgehen kann, ist eine Betreuung nicht gerechtfertigt. Das gilt auch für Analphabeten. So entschieden verschiedene Gerichte.
    Erläutern Sie die Rechtsprechung anhand dieser Beispiele.

Lösungen

Die Waldklinik kann selbst nicht eine Betreuung für Herrn Baum beantragen. Das Betreuungsgericht kann aber aufgrund eines Hinweises vom Krankenhaus von Amts wegen tätig werden (§ 1896 BGB). Das bedeutet, dass das Betreuungsgericht mit Herrn Baum Kontakt aufnehmen wird und sich ein Bild von seinem Zustand machen wird. Dann wird es Herrn Baum befragen, wen er zum Betreuer benennt. Kann oder will Herr Baum keinen Namen nennen, bestimmt das Betreuungsgericht in Abstimmung mit Herrn Baum eine geeignete Person (§ 1897 BGB). Dieser sollte dann alle möglichen Aufgabenkreise übertragen werden. Dies umfasst die Gesundheits- und Vermögenssorge, die Wohnungsangelegenheiten und die Aufenthaltsbestimmung sowie die Besorgung der persönlichen Angelegenheiten.

Eine Behinderung oder Krankheit alleine sind kein Grund für die Anordnung einer Betreuung. Es müssen Angelegenheiten vorhanden sein, die die betroffene Person als Folge der Behinderung oder Krankheit nicht eigenständig besorgen kann. Grundsätzlich gilt, dass eine Betreuung erst dann einzurichten ist, wenn nach Ausschöpfung aller dem Betroffenen nach den gesetzlichen Bestimmungen zustehenden sozialen Hilfen immer noch Hilfsbedürftigkeit besteht. Unnötige Betreuungen sind im öffentlichen Interesse zu vermeiden.