Die Waldklinik kann selbst nicht eine Betreuung für Herrn Baum beantragen. Das Betreuungsgericht kann aber aufgrund eines Hinweises vom Krankenhaus von Amts wegen tätig werden (§ 1896 BGB). Das bedeutet, dass das Betreuungsgericht mit Herrn Baum Kontakt aufnehmen wird und sich ein Bild von seinem Zustand machen wird. Dann wird es Herrn Baum befragen, wen er zum Betreuer benennt. Kann oder will Herr Baum keinen Namen nennen, bestimmt das Betreuungsgericht in Abstimmung mit Herrn Baum eine geeignete Person (§ 1897 BGB). Dieser sollte dann alle möglichen Aufgabenkreise übertragen werden. Dies umfasst die Gesundheits- und Vermögenssorge, die Wohnungsangelegenheiten und die Aufenthaltsbestimmung sowie die Besorgung der persönlichen Angelegenheiten.