Vorsorgevollmacht

Definition

Eine Vorsorgevollmacht ist die durch Rechtsgeschäft einer anderen Person erteilte Vertretungsmacht, die das rechtliche Können im Außenverhältnis (also seine Rechtsmacht / Befugnis im Namen des Vollmachtgebers) umschreibt.

Formvorschriften

Grundsätzlich gibt es keine Formvorschriften für die Vorsorgevollmacht, aber schon aus Gründen der Klarheit und Beweiskraft sollte eine schriftliche Abfassung erfolgen. Die Vollmacht muss nicht handschriftlich verfasst sein, aber die eigenhändige Namensunterschrift darf nicht fehlen. Ort und Datum sollten ebenso angegeben sein.

In folgenden Situationen muss eine Vorsorgevollmacht eine bestimmte Form haben:

  • Bei Erklärungen gegenüber dem Handelsregister und zur Erklärung einer Erbausschlagung ist für die bevollmächtigte Person eine öffentlich beglaubigte Vollmacht erforderlich.
  • Zur Aufnahme eines Verbraucherdarlehens ist die notarielle Beurkundung notwendig, ebenso sinnvoll wäre diese, wenn der Vollmachtgeber ein Handelsgewerbe betreibt und / oder Gesellschafter einer Personen- oder Kapitalgesellschaft ist.

Eine allgemeine Formulierung „zur Vertretung in allen Angelegenheiten“ deckt mehrere wichtige Fälle nicht ab:

  • So kann die bevollmächtigte Person an Stelle des Vollmachtgebers nicht einer ärztlichen Untersuchung, Heilbehandlung oder einem medizinischen Eingriff zustimmen, wenn hierbei Lebensgefahr oder ein schwerer, länger andauernder Gesundheitsschaden zu erwarten ist.
  • Dies gilt ebenso für die Ablehnung oder den Widerruf von ärztlichen Untersuchungen, Heilbehandlungen oder medizinischen Eingriffen.
  • Die bevollmächtigte Person kann nicht in eine notwendige geschlossene Unterbringung, eine ärztliche Zwangsmaßnahme, andere freiheitsbeschränkende Maßnahmen oder in eine Organspende einwilligen.

In diesen Fällen verlangt das Gesetz, dass diese Befugnisse ausdrücklich in der schriftlichen Vollmacht bezeichnet werden.

Für Bevollmächtigung in Bankangelegenheiten ist es ratsam, ergänzend eine Vollmacht von den Banken und Sparkassen mit gesonderten Vordruck zu erteilen, da hier alle Konten und Depots im Einzelnen erfasst werden.

Umfang und Wirksamkeit

Es können eine oder mehrere Personen bevollmächtigt werden. Dabei ist zu beachten, dass eine Festlegung, ob jede bevollmächtigte Person allein (Einzelvollmacht) oder nur sämtliche bevollmächtigte Personen gemeinsam (Gesamtvertretung) sie vertreten können, getroffen werden muss. Die Vollmacht kann auch so erteilt werden, dass nur für einige Angelegenheiten eine Gesamtvertretung bestimmt wird.

Die Vollmacht gilt im „Außenverhältnis“ sofort ab ihrer Ausstellung. Die bevollmächtigte Person, darf aber davon keinen Gebrauch machen, wenn mit dem Vollmachtgeber im sogenannten Innenverhältnis vereinbart wurde, dass die Vollmacht erst zu einem späteren Zeitpunkt genutzt werden soll, d.h. wenn der Vollmachtgeber nicht mehr handlungsfähig ist.

Eine Vollmacht kann jederzeit widerrufen werden.

Die Vollmacht sollte so erteilt werden, dass die bevollmächtigte Person die Vollmachtsurkunde bei Rechtsgeschäften im Original vorzulegen hat, damit im Sinne des Vollmachtgebers gehandelt wird.

Ob die Vollmacht mit dem Tod erlischt, ist durch Auslegung zu ermitteln. Um Zweifel zu vermeiden, kann in der Vollmacht geregelt werden, dass die Vollmacht über den Tod hinaus gilt. Dann hat die bevollmächtigte Person auch nach dem Tod Vertretungsmacht und kann Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Beerdigung, Wohnungsauflösung usw. regeln.

Wenn keine Vorsorgevollmacht erteilt wurde und die Angelegenheiten dadurch von einer Person nicht mehr geregelt werden können, kann die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters („Betreuers“) notwendig werden.

(vergleiche: Patientenverfügung, Leiden-Krankheit-Sterben, Broschüre des Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, www.bmjv.de und Betreuungsrecht, Broschüre des Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, www.bmjv.de)