Beendigung von Arbeitsverhältnissen IV

Fristlose (außerordentliche) Kündigung

Für jede fristlose Kündigung ist ein wichtiger Grund erforderlich (§ 626 Absatz 1 BGB). Hierunter fallen nur solche Gründe, die dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zum vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen. Die außerordentliche Kündigung muss die unausweichlich letzte Maßnahme für den Kündigenden sein, d. h. alle nach den Umständen milderen Mittel (zum Beispiel Abmahnung, Versetzung, Änderungskündigung, ordentliche Kündigung) müssen erschöpft sein. Fristlos kündigen kann sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer.

Ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber kann u. a. sein:

  • beharrliche Arbeitsverweigerung, häufige Unpünktlichkeit,
  • Vortäuschung oder Ankündigen einer Arbeitsunfähigkeit,
  • beharrlicher Verstoß gegen arbeitsvertragliche Nebenpflichten (Missachtung von Arbeitsschutzvorschriften, Ausübung unzulässiger Nebenbeschäftigung),
  • Störung von Ordnung und Frieden im Betrieb (üble Beleidigung von Vorgesetzten und Arbeitskollegen, provozierende politische Aktionen im Betrieb, Verbreitung ausländerfeindlicher Hetzparolen),
  • Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen,
  • Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot,
  • Straftaten gegen den Arbeitgeber oder Arbeitskollegen (Körperverletzung, Diebstahl, Unterschlagung, Spesenbetrug),
  • Verdacht einer schwerwiegenden strafbaren Handlung, wenn sich der Verdacht auf objektive Tatsachen gründet und die Verdachtsmomente geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören.

In weniger schwerwiegenden Fällen kann eine fristgemäße (verhaltensbedingte) Kündigung gerechtfertigt sein.
(aus: Arbeitsrecht – Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, Herausgeber: Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Referat Information, Monitoring, Bürgerservice, Bibliothek 53107 Bonn)

Der Kündigungsgrund muss auf Verlangen schriftlich mitgeteilt werden (§ 626 Absatz 2 Satz 3).

Die außerordentliche Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnisnahme des Grundes erfolgen (§ 626 Absatz 2 Satz 1).

Mitwirken des Betriebsrats

Hat das Unternehmen einen Betriebsrat, so muss bei jeder Kündigung durch den Arbeitgeber zusätzlich der Betriebsrat gehört werden (§ 102 Betriebsverfassungsgesetz). Wird der Betriebsrat nicht informiert, ist die Kündigung unwirksam. Hat der Betriebsrat gegen eine außerordentliche Kündigung Bedenken, hat er diese dem Arbeitgeber innerhalb von drei Tagen unter Angabe von Gründen schriftlich mitzuteilen. Äußert sich der Betriebsrat innerhalb dieser Frist nicht, gilt seine Zustimmung als erteilt.

Hat der Betriebsrat gegen eine außerordentliche Kündigung Bedenken, hat er diese dem Arbeitgeber innerhalb von drei Tagen unter Angabe von Gründen schriftlich mitzuteilen. Der Arbeitgeber kann aber trotz eines Widerspruchs durch den Betriebsrat kündigen.

Möglichkeiten des Widerspruchs gegen eine Kündigung

Der Arbeitnehmer kann innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erhaben (§ 4 und § 7 Kündigungsschutzgesetz. Dabei stärkt ein erfolgter Widerspruch des Betriebsrats die Rechtsposition des Arbeitnehmers. Ist die Klage erfolgreich, wird der Arbeitnehmer weiterbeschäftigt oder erhält eine Abfindung.