Die geeignete Rechtsform für ein soziales Unternehmen auswählen II
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und die eingetragene Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (eGbR)
Sowohl GbR und eGbR sind in ihren Grundzügen im BGB (§§ 705ff.) geregelt. Es ist die einfachste und unkomplizierteste Form eines Personenzusammenschlusses (mind. zwei). Die Gesellschaft wird durch den Abschluss des Gesellschaftsvertrags errichtet, in dem sich die Gesellschafter verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks/ein gemeinsames Ziel in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern. Sie kann mündlich oder schriftlich erfolgen, wobei ein Gesellschaftsvertrag in schriftlicher Form zu empfehlen ist. Bei nicht freiberuflichen Zusammenschlüssen ist eine Gewerbeanmeldung von jedem Gesellschafter erforderlich. Die Gesellschaft selbst ist nicht steuerpflichtig, sondern die einzelnen Gesellschafter (Einkommen aus selbständiger Tätigkeit). Anteile können, wenn nicht schriftlich geregelt, nicht übertragen werden. Die Firmeninhaber entscheiden gemeinsam, das Gesellschaftsvermögen gehört allen. Jeder Gesellschafter haftet grundsätzlich mit seinem ganzen Privatvermögen für die Schulden der Gesellschaft. Ein Mindestkapital ist (gesetzlich) nicht erforderlich. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) machen nun mit der Reform zum Januar 2024 explizit einen Unterschied zwischen einer rechtsfähigen und einer nicht rechtsfähigen GbR. Bisher wurde die Rechtsfähigkeit der GbR lediglich durch die Rechtsprechung anerkannt. Die nicht rechtsfähige GbR, auch bekannt als Innengesellschaft, betätigt sich nicht unternehmerisch und ist nicht am rechtlichen Verkehr beteiligt. Stattdessen dient sie lediglich den Gesellschaftern zur Regelung ihrer internen Rechtsbeziehungen. Im Gegensatz dazu nimmt die rechtsfähige GbR, auch bekannt als Außen-GbR oder Außengesellschaft, aktiv am rechtlichen Verkehr teil. Sie ist befugt, Rechte und Pflichten zu übernehmen. Das bedeutet, dass die GbR selbst Vertragspartnerin ist und sowohl Schuldnerin als auch Gläubigerin von daraus resultierenden Ansprüchen sein kann. Das Vermögen der GbR wird der Gesellschaft selbst zugeordnet, und das Prinzip der Gesamthand gilt nicht mehr. Die GbR ist im Zivilprozess parteifähig und kann in eigenem Namen klagen oder verklagt werden. Zusätzlich bleibt eine Klage gegen einzelne Gesellschafter möglich. Entscheiden sich die Gesellschafter dafür, dass sich die GbR am Rechtsverkehr teilnehmen soll, gilt sie als rechtsfähig. Die Kreditwürdigkeit ist in der materiellen Ausstattung der beteiligten Personen begründet. Firmierung: Phantasiename oder Namen aller Gesellschafter. Die GbR erlaubt flexible, den individuellen Bedürfnissen angepasste Regelungen und lebt von persönlicher Bindung und Solidarität. Sie ist besonders geeignet für kleine Betriebe, die keinen hohen Investitionskapitalbedarf haben. Für die GbR besteht keine allgemeine Eintragungspflicht und ist demnach weiterhin als unkomplizierte Gesellschaftsform verfügbar, die ohne formelle Prozeduren gegründet werden kann. Allerdings gelten seit dem 01.01.2024 neue Regelungen für die GbR. In bestimmten Situationen wird nun die Registrierung im Gesellschaftsregister faktisch obligatorisch, da die GbR sie durchführen muss, um ihre Handlungsfähigkeit aufrechtzuerhalten. Dafür ist eine notariell beglaubigte Anmeldung notwendig. Man spricht dann von einer eingetragenen Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (eGbR).
Übersicht:
| Merkmal | Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR, auch BGB-Gesellschaft) – Personengesellschaft nach §§ 705-740 BGB |
| Begriff | § 705 BGB: allgemeinste Form gemeinsamer Zweckverfolgung durch mehrere Personen |
| Gründung | nach § 705 BGB: Formfreiheit, Gründung durch mindestens zwei Personen
Keine Eintragungspflicht; um vollständig handlungsfähig zu sein, ist eine Anmeldung in das Gesellschaftsregister erforderlich |
| Rechtsfähigkeit | nicht rechtsfähige GbR (Innengesellschaft), rechtsfähige GbR (Außengesellschaft) |
| Geschäftsführung und Vertretung | §§ 709,711,713, 714 BGB: meist Selbstorganschaft, d.h. die Teilhaber führen die Geschäfte grundsätzlich als Gesamtgeschäftsführung, d. h. gemeinschaftlich mit allen Gesellschaftern; falls Einzelgeschäftsführung vereinbart wurde, dann Widerspruchsrecht der andern Gesellschafter |
| Haftung gegenüber Dritten | persönliche, unbeschränkte, gesamtschuldnerische Haftung der Gesellschafter (Gläubiger können sich an jeden Gesellschafter wenden, Ausgleich unter den Gesellschaftern). Nach § 426 BGB entsteht im Innenverhältnis zwischen den Gesellschaftern aus dem Gesamtschuldverhältnis ein Ausgleichsanspruch gegenüber den übrigen Gesellschaftern. |
| Organe | keine |
| Ergebnisverteilung | §§ 721, 722 BGB: nach Auflösung der Gesellschaft, bzw. am Ende jedes Geschäftsjahres: unabhängig von der Höhe der Gesellschaftsbeiträge nach Köpfen. (Außer es ist Anderes vereinbart.) |
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Grundlage ist das GmbH-Gesetz. Die GmbH ist Kapitalgesellschaft und juristische Person (Rechtssubjekt). Sie ist Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB) und unterliegt den Pflichten eines Kaufmanns. Sie kann zu jedem Zweck errichtet werden. Ein notarieller Gesellschaftervertrag ist zwingend. Es erfolgt eine Eintragung ins Handelsregister. Grundlage für die Entscheidungen der Gesellschafter sind die Regelungen im GmbH-Vertrag, die Gesellschafterversammlung ist das beschließende Organ. Möglich sind auch eine Ein-Personen-GmbH und eine gemeinnützige GmbH. Geschäftsanteile können verkauft oder vererbt €werden. Das Mindestkapital (Stammkapital) beträgt 25.000,00 €, wovon bei der Gründung mindestens 12.500,00 nachgewiesen werden müssen. Die Stammeinlagen dürfen nicht kleiner als 100,00 € sein. Die Gesellschaft haftet nur mit eingetragenem Kapital. Steuerpflichtig ist die Gesellschaft selbst. Gründungskosten und laufende Kosten sind hoch. Firmierung: Phantasiename plus „GmbH“. Die Rechtsform einer GmbH ist zu empfehlen, wenn ein hohes Verschuldungsrisiko besteht (Haftungsbeschränkung) oder wenn für die Unternehmensidee Sympathisanten (Geldgeber) gewonnen werden sollen.
Übersicht:
| Merkmal | Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) – Kapitalgesellschaft nach GmbH-Gesetz) |
| Begriff | § 1 GmbHG: zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck |
| Gründung | § 1 GmbHG: eine oder mehrere Personen § 2 GmbHG: Der Gesellschaftsvertrag bedarf notarieller Form. Er ist von sämtlichen Gesellschaftern zu unterzeichnen. § 5 GmbHG: Stammkapital mindestens 25.000,00 € § 7 GmbHG: Eintragung ins Handelsregister erforderlich |
| Rechtsfähigkeit | § 11 GmbHG: eigene Rechtspersönlichkeit nach Eintragung ins Handelsregister |
| Geschäftsführung und Vertretung | § 6 GmbHG: grundsätzlich Gesamtgeschäftsführungsbefugnis des Geschäftsführers nach innen und nach außen (§35 GmbHG) |
| Haftung gegenüber Dritten | Die Haftung der Gesellschafter ist auf ihre Stammeinlage beschränkt.
Die GmbH haftet mit ihrem Gesellschaftsvermögen. |
| Organe | Geschäftsführer: Vertretung der Gesellschaft nach innen und außen (§§ 6, 35 GmbHG)
Gesellschafterversammlung: Die Abstimmung in der Gesellschafterversammlung geschieht nach Anteilen (§§ 46, 48 GmbHG). |
| Ergebnisverteilung | Die Verteilung des Ergebnisses erfolgt im Verhätlnis der Geschäftsanteile oder nach den Vereinbarungen in der Satzung (§9 GmbHG). |