Verfassungsorgane

Überblick

Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland legt in Artikel 20 fest, dass die vom Volk ausgehende Staatsgewalt durch „besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt“ wird. Mit diesen „besonderen Organen“ sind die fünf Verfassungsorgane Bundestag, Bundesrat, Bundesregierung, Bundesverfassungsgericht und der Bundespräsident gemeint; über sie werden in einem engen funktionalen Zusammenspiel zentrale politische Entscheidungen in Deutschland getroffen. Neben dem Gedanken der Funktionalität (d.h. hier das reibungslose Zusammenwirken) ist die gegenseitige Machtkontrolle bzw. die Verhinderung von Machtmissbrauch, wie z.B. in der NS-Zeit, ebenfalls oberstes Prinzip.

Die Verfassungsorgane sind:

  • der Bundestag
  • der Bundesrat
  • die Bundesregierung
  • das Bundesverfassungsgericht
  • der Bundespräsident

Einen guten Überblick über die jeweiligen Aufgaben, Möglichkeiten und Grenzen dieser Verfassungsorgane bietet die Sendereihe „Staat-klar“, die Sie hier >ansehen können.

Die Verfassungsorgane im Modell der Gewaltenteilung

Bundespräsident Artikel 54-61 GG
Staatsoberhaupt der Bundesrepublik Deutschland

Exekutive Legislative Judikative
Bundesregierung
Artikel 62-69 GG
Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und schlägt die Bundesminister vor.
Bundestag
Artikel 38-49 GG
Wählt den Bundeskanzler und ist für die Gesetzgebung zuständig.
 
Bundesverfassungsgericht
Artikel 94 und 94 GG
Wacht über die Einhaltung der Verfassung durch die anderen Organe.

 
Bundesrat
Artikel 50-53 GG
Vertritt die Länderinteressen bei der Gesetzgebung.

 wahlberechtigte Bürgerinnen und Bürger der Bundesrepublik Deutschland

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