Bewertung am Jahresende – die außerplanmäßige Abschreibung
Am Ende eines Geschäftsjahres ist jedes Wirtschaftsgut der Bilanz zu bewerten. Jeder Position ist ein Wert zuzuordnen, wobei der Buchwert eines Gegenstandes (Regelwert) seinem tatsächlichen Wert (Vergleichswert) gegenübergestellt wird. In dem relevanten Paragraphen des Handelsgesetzbuches (§255 HBG) wird der Vergleichswert auch als Zeitwert oder Marktpreis bezeichnet. Die Begriffe Vergleichswert, Zeitwert, Teilwert und Marktwert sind demnach als Synonyme zu betrachten.
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Regelwert Restbuchwert |
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Vergleichswert
Zeitwert, Teilwert, Marktwert |
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Bitte beachten Sie, dass bei Vermögensgegenständen, die einer regulären Abnutzung unterliegen (z.B. Gebäude, Maschinen, Fahrzeuge etc.), immer zuerst die planmäßige Abschreibung vorgenommen werden muss. Auf Basis des um die planmäßige Abschreibung geminderten Wertes erfolgt anschließend die Entscheidung, ob zusätzlich außerplanmäßig abgeschrieben werden muss.
Bei Vermögensgegenständen, die keiner regulären Abnutzung unterliegen (z.B. Grundstücke) ist lediglich die Entscheidung zu treffen, ob eine außerplanmäßige Abschreibung erfolgen muss.
Regelwert (Restbuchwert)
Bei dem Regelwert handelt es sich um den in der Buchhaltung des Betriebes ermittelten Wert eines Gegenstands des Sachanlagevermögens. Bei abnutzbaren Gegenständen des Sachanlagevermögens (z.B. PKW, Gebäude, etc.) ergibt sich dieser Wert aus den Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten vermindert um die planmäßige Abschreibung. Bei nicht abnutzbaren Gegenständen des Sachanlagevermögens (z.B. Grundstücke) werden die reinen Anschaffungskosten zu Grunde gelegt.
Vergleichswert (Zeitwert, Teilwert, Marktwert)
Der Zeitwert, Teilwert bzw. Marktwert entspricht dem Marktpreis eines Gegenstandes am Bilanzstichtag. Dieser Wert kann sich von dem buchhalterischen Regelwert unterscheiden. Dies wäre der Fall, wenn ein Gebäude durch einen Brand stärker im Wert gesunken ist, als es die planmäßige Abschreibung berücksichtigt. Der Vergleichswert wäre in diesem Fall also geringer als der Regelwert. Durch die stark gestiegenen Preise in den Ballungsräumen ist es denkbar, dass ein Grundstück am Bilanzstichtag einen höheren Wiederbeschaffungswert hat, als in der Bilanz ausgewiesen. Der Vergleichswert wäre somit als höher, als der Regelwert.
Auswirkung von Bewertungsentscheidungen
Liegt eine Überbewertung vor, kommt es zum Ausweis von Scheingewinnen. Diese existieren in Wirklichkeit nicht. Käme es zu einer Ausschüttung dieser Scheingewinne, so würde das Kapital der Unternehmung aufgezehrt.
Nimmt man an, dass ein Vermögensgegenstand zu niedrig angesetzt wird (Unterbewertung), so würde das zu einer Schmälerung des ausgewiesenen Gewinnes führen. Durch diese Scheinverluste würden den Aktionären zustehende Gewinnanteile vorenthalten. Die an das Finanzamt abzuführende Steuer wäre ebenfalls zu gering.
Für die Ermittlung der Bilanzansätze gelten derzeit folgende Regelungen:
Bewertung des Sachanlagevermögens
Dauerhafte Wertminderung
Bei Gegenständen des Sachanlagevermögens gilt das gemilderte Niederstwertprinzip. Bei einer dauerhaften Wertminderung besteht eine Abschreibungspflicht, der niedrigere Zeitwert muss demnach angesetzt werden.
Beispiel
Die BOS AG kauft am 12.05.08 einen Personenkraftwagen zu Anschaffungskosten von 60.000,00 €. Die steuerlich anerkannte Nutzungsdauer beträgt 5 Jahre. Aufgrund eines Unfalles beträgt der Zeitwert des Wagens zum 31.12.10 20.000,00 €. Das Unternehmen nutzt alle einkommensteuerrechtlichen Vorteile aus.
| AHK | 60.000,00 € | |
| – | AfA 08 20% für 8 Monate | 8.000,00 € |
| RBW 08 | 52.000,00 € | |
| – | AfA 09 20% | 12.000,00 € |
| RBW 09 | 40.000,00 € | |
| – | AfA 10 20% | 12.000,00 € |
| RBW 10 | 28.000,00 € | |
| – | außerplanmäßige AfA | 8.000,00 € |
| TW (10) | 20.000,00 € |

Die Bewertungsentscheidung sollte auf Basis der 5-Schritt-Methode erfolgen:
1. Verortung des Bewertungsgegenstandes in der Bilanz
Anlagevermögen, abnutzbar
2. Vergleich des Regelwerts mit dem Zeitwert
Regelwert (28.000,00) > Zeitwert (20.000,00)
3. Bestimmung, ob eine vorübergehende oder dauerhafte Wertminderung vorliegt
dauerhafte Wertminderung
4. Begründung des Bilanzansatzes basierend auf dem anzuwendenden Prinzip
Da es sich um eine dauerhafte Wertminderung handelt, besteht eine Abschreibungspflicht. Der niedrigere Zeitwert ist anzusetzen. (gemildertes Niederstwertprinzip)
5. Ermittlung des Bilanzansatzes
Bilanzansatz zum Zeitwert (20.000,00)
Am 31.12.10 stellt die BOS AG den Regelwert der fortgeführten Anschaffungskosten (RBW 10) dem Vergleichswert (Zeitwert zum 31.12.10) gegenüber. Da der Vergleichswert dauerhaft gesunken ist, muss der niedrigere Zeitwert zwingend angesetzt werden. Der Bilanzansatz von 20.000,00 € ist somit zu verwenden.
Hinweis: Bei abnutzbarem Sachanlagevermögen ist vor der Prüfung des Regelwerts/Zeitwerts immer erst die planmäßige Abschreibung vorzunehmen.
Vorbereitende Abschlussbuchungen zum 31.12.10:
| Soll | Haben | |||||
| 6520 | AfA | 12.000,00 | 0840 | FP | 20.000,00 | |
| 6550 | AfA | 8.000,00 | ||||
Abschlussbuchung zum 31.12.10:
| Soll | Haben | |||||
| 8010 | SBK | 20.000,00 | 0840 | FP | 20.000,00 | |
Vorübergehende Wertminderung
Der niedrigere Zeitwert darf nicht angesetzt werden, wenn es sich nur um eine vorübergehende Wertminderung handelt.
Beispiel
Die BOS AG kauft am 05.07.05 eine Maschine zu Anschaffungskosten von 20.000,00 € und mit einer Nutzungsdauer von vier Jahren. Am 31.12.07 könnte man die Maschine aufgrund eines kurzfristigen Markteinbruches nur zu einem Preis von 3.000,00 € verkaufen.
| AHK | 20.000,00 € | |
| – | AfA 05 12,5% | 2.500,00 € |
| = | RBW 05 | 17.500,00 € |
| – | AfA 06 25% | 5.000,00 € |
| = | RBW 06 | 12.500,00 € |
| – | AfA 07 25% | 5.000,00 € |
| = | RBW 07 | 7.500,00 € |
| = | TW 07 | 3.000,00 € |

Die Bewertungsentscheidung sollte auf Basis der 5-Schritt-Methode erfolgen:
1. Verortung des Bewertungsgegenstandes in der Bilanz
Anlagevermögen, abnutzbar
2. Vergleich des Regelwerts mit dem Zeitwert
Regelwert (7.500,00) > Zeitwert (3.000,00)
3. Bestimmung, ob eine vorübergehende oder dauerhafte Wertminderung vorliegt
vorübergehende Wertminderung
4. Begründung des Bilanzansatzes basierend auf dem anzuwendenden Prinzip
Da es sich um eine vorübergehende Wertminderung handelt, besteht ein Abschreibungsverbot. Der niedrigere Zeitwert darf nicht angesetzt werden. (gemildertes Niederstwertprinzip)
5. Ermittlung des Bilanzansatzes
Bilanzansatz zum Regelwert (7.500,00)
Der Vergleichswert ist mit 3.000,00 € geringer als der Regelwert in Höhe von 7.500,00 €. Es handelt sich jedoch nicht um eine dauerhafte Wertminderung. Als Bilanzansatz ist der Regelwert von 7.500,00 € zu wählen.
Vorbereitende Abschlussbuchungen zum 31.12.07:
| Soll | Haben | |||||
| 6520 | AfA | 5.000,00 | 0720 | Maschinen | 5.000,00 | |
Abschlussbuchung zum 31.12.07:
| Soll | Haben | |||||
| 8010 | SBK | 7.500,00 | 0720 | Maschinen | 7.500,00 | |
Wertsteigerung ohne vorherige Teilwertabschreibung
Liegt der Vergleichswert über dem Regelwert, so darf nicht auf den höheren Vergleichswert zugeschrieben werden, wenn nicht vorher eine außerplanmäßige Abschreibung erfolgt ist. Die Anschaffungs-/Herstellungskosten bzw. die fortgeführten Anschaffungskosten (Restbuchwert bei Regelabschreibung) eines Wirtschaftsgutes bilden seine absolute Wertobergrenze. Würde diese Grenze überschritten, so würde ein Gewinn ausgewiesen, der nicht entstanden ist.
Beispiel
Die BOS AG kauft am 05.01.03 einen Transporter mit einer Nutzungsdauer von fünf Jahren zu Anschaffungskosten von 40.000,00 €. Während des Jahres 05 läuft das Modell dieses Transporters aus, obwohl es auf dem Markt wegen einer besonderen Einrichtung noch außerordentlich beliebt ist. Man bietet der BOS AG am 31.12.05 für den Wagen einen Preis von 20.000,00 €.
| AHK | 40.000,00 € | ||
| – | AfA 03 20% | 8.000,00 € | |
| RBW 03 | 32.000,00 € | ||
| – | AfA 04 20% | 8.000,00 € | |
| RBW 04 | 24.000,00 € | ||
| – | AfA 05 20% | 8.000,00 € | |
| RBW 05 | 16.000,00 € | ||
| TW (05) | 20.000,00 € |
Der Bilanzansatz am 31.12.05 beträgt 16.000,00 €. Es gilt das Anschaffungswertprinzip, wonach die fortgeführten Anschaffungs-/Herstellungskosten die absolute Wertobergrenze darstellen. Der nicht realisierte Gewinn in Höhe von 4.000,00 € darf nicht gebucht werden.
Wertsteigerung nach vorheriger Teilwertabschreibung
Steigt der Wert eines zuvor außerplanmäßig abgeschriebenen Vermögensgegenstandes in den Folgejahren wieder an, so ist gemäß dem Wertaufholungsgebot eine Zuschreibung vorzunehmen, wobei die Anschaffungs- und Herstellungskosten bzw. die fortgeführten Anschaffungskosten die absolute Wertobergrenze des Wirtschaftsgutes bilden. Man spricht hier vom Wertaufholungsgebot.
Beispiel
Die BOS AG kauft am 10.01.09 ein unbebautes Grundstück zu Anschaffungskosten von 200.000,00 €. Der Teilwert am 31.12.09 beträgt 150.000,00 €, da für das Grundstück keine Baugenehmigung erteilt wird. Im darauffolgenden Jahr 10 wird die Baugenehmigung aufgrund eines Widerspruches unerwartet doch noch erteilt. Der Wert des Grundstücks beträgt nun 220.000,00 €.
Die Bewertungsentscheidung (31.12.2009) sollte auf Basis der 5-Schritt-Methode erfolgen:
1. Verortung des Bewertungsgegenstandes in der Bilanz
Anlagevermögen, nicht abnutzbar
2. Vergleich des Regelwerts mit dem Zeitwert
Regelwert (200.000,00) > Zeitwert (150.000,00)
3. Bestimmung, ob eine vorübergehende oder dauerhafte Wertminderung vorliegt
dauerhafte Wertminderung
4. Begründung des Bilanzansatzes basierend auf dem anzuwendenden Prinzip
Da es sich um eine dauerhafte Wertminderung handelt, besteht eine Abschreibungspflicht. Der niedrigere Zeitwert ist anzusetzen. (gemildertes Niederstwertprinzip)
5. Ermittlung des Bilanzansatzes
Bilanzansatz zum Zeitwert (150.000,00)

| Soll | Haben | |||||
| 6550 | AfA | 50.000,00 | 0500 | Unb. Grdst. | 50.000,00 | |
| 8010 | SBK | 150.000,00 | 0500 | Unb. Grdst. | 150.000,00 | |
Bewertung zum 31.12.10:
Der Regelwert des Grundstückes beträgt 150.000,00 €. Er ist damit geringer als der Vergleichswert in Höhe von 220.000,00 €. Es gilt das Wertaufholungsgebot, da der Grund für die Teilwertabschreibung entfallen ist. Es ist eine Zuschreibung bis zu den Anschaffungskosten vorzunehmen, welche die absolute Wertobergrenze darstellen. Der Bilanzansatz beträgt 200.000,00 €. Der Betrag der Zuschreibung wird auf dem Konto 5440 Erträge aus der Werterhöhung von Gegenständen des Anlagevermögens gebucht. Somit sind folgende Buchungen vorzunehmen:

| Soll | Haben | |||||
| 0500 | Unb. Grdst. | 50.000,00 | 5440 | Ertr. WEAV | 50.000,00 | |
| 8010 | SBK | 200.000,00 | 0500 | Unb. Grdst. | 200.000,00 | |
Die folgenden handelsrechtlichen Bewertungsprinzipien (gemildertes Niederstwertprinzip) gelten für das Anlagevermögen:
| Vergleichswert | Bilanzansatz |
| dauerhafte Wertminderung |
Bei dauerhaften Wertminderungen muss zwingend auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben werden. |
| vorübergehende Wertminderung |
Sachanlagevermögen: Bei vorübergehenden Wertminderungen darf nicht abgeschrieben werden. Der höhere Wert ist beizubehalten.
Finanzanlagen: Bei vorübergehenden Wertminderungen besteht ein Abschreibungswahlrecht, der niedrigere Zeitwert darf angesetzt werden. |
| Wertsteigerung ohne vorherige TWA |
Steigt der Wert von Gegenständen, ohne eine vorherige Teilwertabschreibung, so bilden die AHK die Wertobergrenze (keine Zuschreibung). |
| Wertsteigerung mit vorheriger TWA |
Ist der Wertsteigerung eine Teilwertabschreibung vorausgegangen, so muss auf den höheren Wert, maximal zu den fortgeführten AHK (Anschaffungskosten/Herstellungskosten), zugeschrieben werden. |
Situation:
Als Mitarbeiter in der Finanzbuchhaltung der BOS AG sind Sie derzeit mit der Bewertung von Finanzanlagen betraut und sollen den Bilanzansatz zum 31.12.2018 ermitteln. Die AG zählt als große Kapitalgesellschaft nach Handelsgesetzbuch (HGB), die eine Minimierung des Gewinnausweises anstrebt. Die Bewertung im Rahmen des Jahresabschlusses erfolgt nach den Vorschriften des HGB.
Ihnen liegt folgende Information vor:
Die BOS AG erwirbt am 05.07.2018 eine Beteiligung in Höhe von 50.000,00 € an der GRINDEL AG. Am Bilanzstichtag des Jahres ist die Beteiligung aufgrund einer Börsenschwankung auf 40.000,00 € gesunken.
In der hier vorliegenden Situation handelt es sich um sog. Finanzanlagen. Auch diese müssen zum Geschäftsjahresende bewertet werden. Wie das passiert, erfahren Sie im folgenden Abschnitt.
Bewertung von Finanzanlagen
Bei Finanzanlagen handelt es sich um Beteiligungen, die eine Firma an einem anderen Unternehmen hält. Diese Beteiligungen unterliegen keiner planmäßigen Abnutzung und folglich auch keiner linearen Abschreibung. Am Jahresende ist somit lediglich zu prüfen, ob eine außerplanmäßige Abschreibung vorzunehmen ist. An folgenden Beispielfällen wird Ihnen die Bewertung verdeutlicht.
Bewertung von Finanzanlagen
Bei Finanzanlagen handelt es sich um Beteiligungen, die eine Firma an einem anderen Unternehmen hält. Diese Beteiligungen unterliegen keiner planmäßigen Abnutzung und folglich auch keiner linearen Abschreibung. Am Jahresende ist somit lediglich zu prüfen, ob eine außerplanmäßige Abschreibung vorzunehmen ist.
Kommen wir zurück zum Ausgangsfall: Die BOS AG erwirbt am 05.07.2018 eine Beteiligung in Höhe von 50.000,00 € an der GRINDEL AG. Am Bilanzstichtag des Jahres ist die Beteiligung aufgrund einer Börsenschwankung auf 40.000,00 € gesunken.
Die Bewertungsentscheidung sollte auf Basis der 5-Schritt-Methode erfolgen:
1. Verortung des Bewertungsgegenstandes in der Bilanz
Finanzanlagevermögen, nicht abnutzbar
2. Vergleich des Regelwerts mit dem Zeitwert (hier: Marktpreis)
Regelwert (50.000,00 €) > Zeitwert (40.000,00 €)
3. Bestimmung, ob eine vorübergehende oder dauerhafte Wertminderung vorliegt
vorübergehende Wertminderung
4. Begründung des Bilanzansatzes basierend auf dem anzuwendenden Prinzip
Da es sich um eine vorübergehende Wertminderung handelt, besteht ein Abschreibungswahlrecht. Der niedrigere Zeitwert oder die ursprünglichen Anschaffungskosten dürfen angesetzt werden. Da die BOS AG einen niedrigen Gewinnausweis anstrebt, ist der niedrigere Zeitwert zu wählen (gemildertes Niederstwertprinzip).
5. Ermittlung des Bilanzansatzes
Bilanzansatz zum Zeitwert (40.000,00)
Erweiterung der Situation:
Die BOS AG erwirbt am 05.07.2019 ein Aktienpaket in Höhe von 450.000,00 € an der KNECHTEL AG einem Pharmaunternehmen. Am Bilanzstichtag (31.12.2019) brach der Aktienkurs ein und betrug nur noch 350.000,00 €. Die Wertminderung wird aufgrund von Verspätungen in der Entwicklung eines Medikaments als dauerhaft eingestuft. Wider Erwarten führen erfolgsversprechende Ergebnisse der KNECHTEL AG zu einem Anstieg des Aktienpakets auf 550.000,00 € zum 31.12.2020.
Ihr Vorgesetzter bittet Sie den Bilanzansatz zum 31.12.2019 und zum 31.12.2020 für das Aktienpaket zu ermitteln.
Die Bewertungsentscheidung sollte auf Basis der 5-Schritt-Methode in beiden Jahren erfolgen:
Bewertung zum 31.12.2019
1. Verortung des Bewertungsgegenstandes in der Bilanz
Finanzanlagevermögen, nicht abnutzbar
2. Vergleich des Regelwerts mit dem Zeitwert (hier: Marktpreis)
Regelwert (450.000,00 €) > Zeitwert (400.000,00 €)
3. Bestimmung, ob eine vorübergehende oder dauerhafte Wertminderung vorliegt
dauerhafte Wertminderung
4. Begründung des Bilanzansatzes basierend auf dem anzuwendenden Prinzip
Zum 31.12.2018 liegt eine voraussichtlich dauerhafte Wertminderung vor, da positive Zukunftsaussichten fehlen. Der niedrigere Marktpreis muss angesetzt werden (gemildertes Niederstwertprinzip).
5. Ermittlung des Bilanzansatzes
Bilanzansatz zum Zeitwert (400.000,00)
Bewertung zum 31.12.2020
1. Verortung des Bewertungsgegenstandes in der Bilanz
Finanzanlagevermögen, nicht abnutzbar
2. Vergleich des Regelwerts mit dem Zeitwert
Regelwert (450.000,00 €) < Zeitwert (550.000,00 €) (hier: Marktpreis)
3. Bestimmung, ob eine vorübergehende oder dauerhafte Wertminderung vorliegt
Wertheraufsetzungsfall
4. Begründung des Bilanzansatzes basierend auf dem anzuwendenden Prinzip
Es gilt das Wertaufholungsgebot. Allerdings bilden die ursprünglichen Anschaffungskosten die absolute Wertobergrenze (Anschaffungswertprinzip).
5. Ermittlung des Bilanzansatzes
Bilanzansatz zum Zeitwert (450.000,00)
Bei dem Vergleich der Bewertung von abnutzbaren und nicht abnutzbaren Sachanlagevermögen mit dem Finanzanlagevermögen fällt auf, dass lediglich ein Unterschied im Rahmen der vorübergehenden Wertminderung vorliegt.
Die folgende Übersicht soll Ihnen einen Überblick geben:
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vorübergehende Wertminderung |
dauerhafte Wertminderung | Werterhöhung | |
| abnutzbares und nicht abnutzbares Sachanlagevermögen | Abschreibungsverbot Hier gilt das gemilderte Niederstwertprinzip. Der niedrigere beizulegende Wert darf nicht angesetzt werden. |
Abschreibungspflicht Hier gilt das gemilderte Niederstwertprinzip. Der niedrigere beizulegende Wert muss angesetzt werden. |
Zuschreibungspflicht Als absolute Wertobergrenze für die Zuschreibung sind die Anschaffungskosten ansetzbar. Es gilt das Anschaffungswertprinzip. |
| Sonderfall:
Finanzanlagevermögen |
Abschreibungswahlrecht Hier gilt das gemilderte Niederstwertprinzip. Je nach Zielsetzung der Unternehmung (hoher Gewinnausweis vs. niedriger Gewinnausweis) kann der niedrigere Marktpreis angesetzt werden, muss aber nicht. |
Abschreibungspflicht Hier gilt das gemilderte Niederstwertprinzip. Der niedrigere beizulegende Wert muss angesetzt werden. |
Zuschreibungspflicht Als absolute Wertobergrenze für die Zuschreibung sind die Anschaffungskosten ansetzbar. Es gilt das Anschaffungswertprinzip. |
Bewertung des Sachanlagevermögens: Aufgaben
Testen Sie Ihr Wissen an folgenden Beispielen:
Aufgaben:
1 Ein betrieblicher Parkplatz wird im Jahr 02 zu AK von 250.000,00 € erworben. Da im Jahr 04 der Parkplatz als Bauland ausgewiesen wird, steigt der Wert auf 450.000,00 €. Ermitteln und begründen Sie den Bilanzansatz zum 31.12.04.
2 Am 15.04.01 aktiviert die BOS AG eine Produktionsmaschine mit 200.000,00 €, die über eine Nutzungsdauer von 8 Jahren abgeschrieben wird. Im Jahr 02 kann ein dringend notwendiges Ersatzteil nicht mehr besorgt werden, weil die Lieferfirma insolvent wurde. Alternativen sind derzeit nicht erkennbar. Die Maschine kann nur noch eingeschränkt genutzt werden. Am 31.12.02 beträgt der Teilwert 100.000,00 €.
Ermitteln und begründen Sie den Bilanzansatz zum 31.12.02. Erstellen Sie alle notwendigen vorbereitenden Abschlussbuchungen.
3 Im Anlagevermögen einer AG sind in der Eröffnungsbilanz 03 sind zwei bebaute Grundstücke bilanziert. Grundstück A steht mit einem Wert von 200.000,00 € zu Buche, die AK betrugen 225.000,00 €. Das Grundstück B ist nach wie vor mit seinen Anschaffungskosten in Höhe von 100.000,00 € aktiviert.
Infolge günstiger Verkehrsanbindung stieg der Wert des Grundstückes A während des Jahres 03 um 25%. Der Wert des Grundstücks B fiel um 30%, da wegen der Nachbarschaft der Universität für das Unternehmen langfristig keine Expansionsmöglichkeit mehr gegeben ist. Begründen Sie, mit welchen Wertansätzen die beiden Grundstücke ausgewiesen werden dürfen.
4 Anfang 04 erwirbt eine AG ein unbebautes Grundstück für 420.000,00 €. Die Grunderwerbsteuer beträgt 3,5%, die jährliche zu zahlende Grundsteuer wurde auf 1.600,00 € festgesetzt. Darüber hinaus musste die AG noch 13.685,00 € brutto an Notariats- und Maklergebühren entrichten. Das Grundstück wurde mit einem Kredit finanziert, für den 16.000,00 € Disagio (Zinsabschlag) und 14.600,00 € an Zinsen für das Jahr 04 berechnet wurden.
4.1 Ermitteln Sie die Anschaffungskosten des Grundstücks.
4.2 Auf dem erworbenen Grundstück sollte ein Erweiterungsbau errichtet werden. Im Dezember 04 lehnte die zuständige Verwaltungsbehörde den Bauantrag ab. Das Grundstück wurde dadurch im Wert erheblich gemindert und 04 mit 350.000,00 € bilanziert. Im Juli 05 wurde dem fristgemäß eingelegten Widerspruch der Unternehmung stattgegeben. Der Bau wurde genehmigt. Begründen Sie den Wertansatz 31.12.05.
