Abschreibungen

Wesen der Abschreibung

Abschreibungen erfassen die Wertminderungen des Vermögens, die durch Nutzung, Alterung und technische Veränderungen bedingt sind. Mit Hilfe der Abschreibungen werden die Anschaffungs- und Herstellungskosten (AHK) über die gesamte Nutzungsdauer verteilt. Durch Abschreibung wird das Anlagevermögen, das zum Zeitpunkt des Kaufes lediglich aktiviert wird, in Aufwand umgewandelt. Diese Vorgehensweise dient auch dazu, den Aufwand in dem Jahr zu erfassen, in dem er tatsächlich entsteht. Dieses Prinzip nennt sich „Grundsatz der periodengerechten Erfolgsermittlung“.

Die Höhe der Abschreibung hängt von den Anschaffungs- und Herstellungskosten, der Nutzungsdauer und der Wahl der Abschreibungsmethode ab. Mögliche Methoden sind die lineare Abschreibung, die degressive Abschreibung und die Leistungsabschreibung. Schulisch thematisiert wird nur noch die lineare Abschreibung, weshalb die degressive Abschreibung hier nur in ihren Grundzügen dargestellt werden soll. Auf die Darstellung der Leistungsabschreibung wird auf diesen Seiten verzichtet.

Planmäßige Abschreibung (Regelabschreibung) für abnutzbares Anlagevermögen

Abnutzbares Anlagevermögen wird regelmäßig zum Ende des Geschäftsjahres abgeschrieben. Der steuerliche Begriff für Abschreibung ist Absetzung für Abnutzung (AfA). Vergleichend gilt für die lineare und die degressive Methode folgendes:

lineare Abschreibung degressive Abschreibung
AfA-Satz: 100 : ND linearer AfA-Satz · 2 aber maximal 20 %
AfA-Betrag: AHK · AfA-Satz   oder   AHK : ND Restbuchwert (RBW) · AfA-Satz


Eine Maschine mit Anschaffungskosten von 20.000,00 € und einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer (ND) von vier Jahren wird im Jahr 01 angeschafft. Bei linearer und degressiver Abschreibung verlaufen die Abschreibung und die Restbuchwerte folgendermaßen:

lineare Abschreibung degressive Abschreibung
AHK 01 20.000,00 € 20.000,00 €
AfA 01 5.000,00 € 4.000,00 €
= RBW 01 15.000,00 € 16.000,00 €
AfA 02 5.000,00 € 3.200,00 €
= RBW 02 10.000,00 € 12.800,00 €
AfA 03 5.000,00 € 2.560,00 €
= RBW 03 5.000,00 € 10.240,00 €
AfA 04 5.000,00 € 10.240,00 €
= RBW 04 0,00 € 0,00 €


Falls die Maschine am Ende der Nutzungsdauer nach linearer Abschreibung noch weiter im Betrieb verbleibt kann auch ein Erinnerungswert von 1,00 € angesetzt werden. Bei der degressiven Abschreibung ist es steuerlich zulässig, den verbleibenden Restbuchwert im letzten Jahr der Nutzung voll abzuschreiben, weil das Anlagegut sonst am Ende der Nutzungsdauer nicht den Wert Null erreicht. In der Praxis wird jedoch ein Anlagegut nicht bis zum Ende der Nutzungsdauer degressiv abgeschrieben. Ab einem gewissen Zeitpunkt würde man von der degressiven zur linearen Abschreibung übergehen.

Der Abschreibungsbetrag bleibt bei der linearen Abschreibungsmethode immer gleich, während er bei der degressiven Methode zunächst sehr hoch ist und anschließend geringer wird. Die Restbuchwerte verlaufen bei der linearen Abschreibung linear fallend und bei der degressiven Abschreibung degressiv fallend.

Verlauf von Restbuchwert und Abschreibungsbeträgen bei linearer Abschreibung
Verlauf von Restbuchwert und Abschreibungsbeträgen bei degressiver Abschreibung


Durch die Beschränkung auf die lineare Abschreibungsmethode ist der Spielraum der Beeinflussungsmöglichkeit der Gewinnsituation und damit der steuerlichen Belastung des Unternehmens an dieser Stelle unterbunden.

Vielfach entspricht die lineare Abschreibung nicht dem tatsächlichen Verlauf der Wertminderung. Gegenstände des Anlagevermögens verlieren häufig in den ersten Nutzungsjahren stärker an Wert als in den Folgejahren. Durch die lineare Abschreibung wird eine gleichmäßige Abnutzung unterstellt. In den ersten Nutzungsjahren wird weniger abgeschrieben als tatsächlich an Wertminderung entsteht. Der Gewinn fällt also zunächst höher aus. Die steuerlich zulässige Abschreibungspraxis widerspricht damit dem allgemeinen, übergeordneten Grundsatz der periodengerechten Erfolgsermittlung. Erst in den späteren Nutzungsjahren fällt die steuerliche Abschreibung höher aus als die tatsächliche Wertminderung. Der Gewinn wird dann geringer ausgewiesen und damit wird auch die steuerliche Mehrbelastung aus den Anfangsjahren der Nutzungsdauer wieder ausgeglichen.

Schreibt das Unternehmen weniger ab als an Wertverlust entsteht – das entspricht vielfach der Situation in den ersten Nutzungsjahren eines Anlagegutes – ist auch ein Widerspruch zu einem weiteren übergeordneten Grundsatz zu erkennen. Es handelt sich um den Grundsatz der kaufmännischen Vorsicht, der in der Vergangenheit zur Bildung sogenannter stiller Reserven geführt hat. Aktivpositionen waren generell im Falle eines Wahlrechtes möglichst niedrig zu bewerten, während Passivpositionen möglichst hoch zu bewerten waren.

Buchung der planmäßigen Abschreibung

Bei linearer Abschreibung wird am Ende des ersten Nutzungsjahres ein Betrag von 5.000,00 € abgeschrieben, der auf dem Konto 6520 erfasst wird.

Soll Haben
6520 AfA 5.000,00 0720 Maschinen 5.000,00


Auf dem Konto 0720 werden im Jahr 01 folgende Buchungen vorgenommen:

Außerplanmäßige Abschreibung für abnutzbares und nicht abnutzbares Anlagevermögen

Liegen neben normalem Verschleiß außergewöhnliche Gründe für Wertminderungen vor, so darf in diesen Fällen abgeschrieben werden. Außergewöhnliche Wertminderungen liegen vor, wenn unvorhersehbare Geschehnisse den Wert des Anlagegutes mindern. Außerplanmäßige Abschreibungen werden auf dem Konto 6550 erfasst. Die Bewertungsgrundsätze für außerplanmäßige Abschreibungen (Regelwert – Vergleichswert) finden sich in einem eigenständigen Kapitel. Die folgenden Beispiele werden vereinfacht dargestellt, es ist somit unerlässlich, das Kapitel zu der außerplanmäßigen Abschreibung zu bearbeiten.

Beispiel 1

Bei einem unbebauten Grundstück, das im Jahr 01 zu Anschaffungskosten von 200.000,00 € gekauft wurde, wird im Jahr 03 eine Verseuchung mit Dioxin festgestellt. Als Verwaltungssitz ist das Grundstück nicht mehr geeignet. Der Wert sinkt auf 80.000,00 €.

Soll Haben
6550 AfA 120.000,00 0500 Unb. Grdst. 120.000,00

Beispiel 2

Eine im Jahr 01 zu Anschaffungs- und Herstellungskosten von 75.000,00 € gekaufte Maschine mit einer Nutzungsdauer von vier Jahren hat nach einem Brand im Jahr 03 einen Restbuchwert von 4.000,00 €.

Soll Haben
6520 AfA 18.750,00 0720 Maschinen 33.500,00
6550 AfA 14.750,00

Abschreibungen: Übung

Vervollständigen Sie folgende Aussagen.

Arbeitsauftrag: Klicken Sie die richtige Lösung an!

Abschreibungen: Aufgaben

Testen Sie Ihr Wissen an folgenden Beispielen:

Aufgaben:

1 Ermitteln Sie die Restbuchwerte zum 31.12.03 für folgende Anlagegegenstände, die im Januar 01 angeschafft wurden.

1.1 BGA, Herstellungskosten 40.000,00 €, Nutzungsdauer 3 Jahre.
1.2 Maschine, Anschaffungskosten 240.000,00 €, Nutzungsdauer 12 Jahre.

2 Eine im Jahr 01 angeschaffte Maschine mit einer steuerlich anerkannten Nutzungsdauer von 4,5 Jahren hat zum 31.12.02 nach planmäßiger Abschreibung noch einen Restbuchwert von 7.000,00 €. Berechnen Sie die Anschaffungs- und Herstellungskosten.

3 Ermitteln Sie die Anschaffungskosten und die Nutzungsdauer für einen im Jahr 01 gekauften LKW, der zum 31.12.03 mit 30.000,00 € bilanziert wurde. Zum 31.12.03 wurde gebucht:

Soll Haben
6520 AfA 11.250,00 0840 Fuhrpark 37.500,00
6550 AfA 26.250,00

Lösungen

100 / 4,5 = 22 2/9 % Abschreibung pro Jahr

Es wurde zwei Jahre abgeschrieben, deshalb beträgt der RBW von 7.000,00 € noch 55 5/9 % (100 – 2 * 22 2/9 %).
7.000,00 / 55 5/9 % · 100 % = 12.600,00 €

Addiert man zum Bilanzansatz die außerplanmäßige Abschreibung, erhält man den regulären Wert des LKW in Höhe von 56.250,00 €. Der LKW wurde drei Jahre lang planmäßig mit 11.250,00 € abgeschrieben, so dass sich die AHK ermitteln lassen (56.250,00 + 3 · 11.250,00).

Die Nutzungsdauer ergibt sich durch die AHK und die Höhe der linearen Abschreibung:
90.000,00 : 11.250,00 = 8 Jahre